(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
K-IPPC-AG · Kärntner IPPC-Anlagengesetz
§ 9 § 9Umweltinspektionen
…1) Alle Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. §§ 52 ff. AVG sind anzuwenden. Der Betreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle…
EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 16
…durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht vorliegen.…
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 8 § 44a Zahlungssystemaufsicht
…die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen zu verlangen und Überprüfungen vor Ort durch eigene Prüfer, und zwar auch unter Beiziehung von Sachverständigen gemäß § 52 AVG, durchführen zu lassen. Solche Sachverständige dürfen unbeschadet der in § 53 Abs. 1 AVG genannten Ausschließungsgründe für keinen Betreiber von oder Teilnehmer an…
Bundesämtergesetz
§ 14a Bundesamt für Wasserwirtschaft
…fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen, 2. die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, 3. Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen, 4. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien, 5…
Oö. SOHAG · Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 23 § 23Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren
…setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen. (6) Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde abweichend von § 52 AVG grundsätzlich für die ärztliche Begutachtung von hilfesuchenden bzw. bezugsberechtigten Personen auch nicht amtliche Sachverständige beauftragen.…
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 45 Hochrisikolieferanten
… 7) mit der Angelegenheit zu befassen und ein Gutachten jedenfalls für das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Sachverhalte zu beauftragen (§ 52 AVG). Der Fachbeirat hat sein Gutachten tunlichst binnen zwölf Wochen nach Befassung zu erstatten. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat das Gutachten im Ermittlungsverfahren…
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