Die Revision weist zwar richtig auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, nach der Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, sowie vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Das nur allgemein gehaltene, in mehreren Verfahren ident erstattete Zulässigkeitsvorbringen ist schon mangels Anführung der im Verwaltungsverfahren angeblich gestellten Beweisanträge, denen das Verwaltungsgericht rechtswidrigerweise nicht nachgekommen sei, nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts bei der Abweisung von Beweisanträgen im vorliegenden Revisionsfall darzutun.
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