Im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof ua ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zur Beurteilung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen hat (vgl Rz 67ff dieses Erkenntnisses unter Hinweis auf EuGH vom 30. April 2014, Rs C- 390/12, Robert Pfleger ua Rn 52). Nach der Judikatur des EuGH sind bei der Gesamtwürdigung nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc) in den Blick zu nehmen (s ausführlich das zitierte Erkenntnis vom 16. März 2016). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom 16. März 2016 in der Sache selbst entschieden und auf der Grundlage der Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung des Parteivorbringens die vom EuGH geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen. Ausgehend von den Verfahrensergebnissen hat er eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Er ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von seinen Bestimmungen nicht entgegenstand. Im nunmehr vorliegenden Revisionsfall ist das Landesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis gelangt. Da eine derartige Gesamtwürdigung in jedem Einzelfall durch den nationalen Richter vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.
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