BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die am 23.01.2025 eingebrachte Datenschutzbeschwerde beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Am 23.01.2025 brachte von Ungarn aus XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) und die XXXX (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei und beantragte die Untersuchung der DSGVO-Konformität des Handelns der mitbeteiligten Parteien, die Bereitstellung aller angeforderten personenbezogenen Daten und relevanten Dokumente sowie die Verhängung von Geldstrafen oder Sanktionen aufgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen gemäß der DSGVO. Der Beschwerdeführer begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Die erstmitbeteiligte Partei habe ein Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 07.10.2024 mit Auskunft vom 24.10.2024 und 03.12.2024 – im Zusammenhang mit einem behaupteten Mautvergehen – nur unvollständig beantwortet. Die zweitmitbeteiligte Partei habe auf ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 18.11.2024 – betreffend das bereits zuvor erwähnte Mautvergehen – keine Auskunft erteilt.
Mit Schreiben vom 05.03.2025 und 31.03.2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Datenschutzbehörde um die Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands und wiederholte im Wesentlichen seine Datenschutzbeschwerde vom 23.01.2025.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.05.2025 belehrte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer über das österreichische Datenschutzrecht, die Möglichkeit seine Datenschutzbehörde bei der ungarischen Aufsichtsbehörde einzubringen und forderte diesen auf, das Begehren seiner Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG und die seinem Antrag zu Grunde liegenden Auskunftsersuchen an die mitbeteiligten Parteien sowie eine allfällige Antwort dieser zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 14.05.2025 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er um eine förmliche Feststellung der genannten Verstöße gemäß Art. 77 DSGVO und § 24 DSG ersuche, übermittelte einen Google-Drive Link zu mehreren Dokumenten betreffend seine Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO und behauptete einen zusätzlichen Verstoß gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.05.2025 ersuchte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer die geforderten Dokumente anderweitig, z.B. als Anhang zum E-Mail, zu übermitteln und die Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptungen der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitungen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO stützen würden.
Mit Schreiben vom 26.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer die Dokumentation seiner Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO – als Anhang zum E-Mail – und machte ergänzende Angaben zur behaupteten Intransparenz und Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitungen durch die mitbeteiligten Parteien.
Am 30.06.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor:
Die Datenschutzbehörde habe seine DSGVO-Beschwerde nicht fristgerecht bearbeitet und somit gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen. Trotz Übermittlung der durch die Datenschutzbehörde geforderten Dokumente habe diese keine inhaltliche Entscheidung gefällt oder dem Beschwerdeführer eine inhaltliche Rückmeldung zukommen lassen. Das Beschwerdeverfahren sei seit über fünf Monaten anhängig. Gemäß Art. 78 DSGVO habe der Beschwerdeführer das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wenn seine DSGVO-Beschwerde nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werde. § 24 DSG verpflichte die Datenschutzbehörde Beschwerden ohne unangemessene Verzögerungen zu bearbeiten.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 03.07.2025 (hg eingelangt am 08.07.2025) war die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.01.2025, verbessert mit Schreiben vom 14.05.2025 und 26.05.2025, eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht.
In der Folge hat der Beschwerdeführer am 30.06.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde auf bescheidmäßige Erledigung erhoben.
Maßgebend ist, dass die Datenschutzbehörde am 30.06.2025 – zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde – noch nicht säumig gewesen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Zu A) Zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
Der Beschwerdeführer moniert gegenständlich, dass die Datenschutzbehörde nicht fristgerecht über seinen Antrag vom 23.01.2025 entschieden habe und somit säumig sei.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers langte am 23.01.2025 bei der Datenschutzbehörde ein und somit wäre die sechsmonatige Entscheidungsfrist erst am 23.07.2025 abgelaufen.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 30.06.2025 war die der Datenschutzbehörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist daher noch nicht verstrichen. Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde aber als mit dem Mangel der Berechtigung zu seiner Einbringung belastet. Liegt nämlich im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. dazu VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
Die Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, hat gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (wie oben unter 3.3. ausgeführt), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise