Während ein Staatsbürgerschaftsnachweis gemäß § 44 Abs. 2 StbG auf Antrag auszustellen ist, ist ein Staatsbürger durch die jeweilige Evidenzstelle (Gemeinde oder Gemeindeverband) gemäß § 51 StbG von Amts wegen in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen. Die Amtswegigkeit der Eintragung macht § 51 zweiter Satz StbG deutlich, wonach die Evidenzstelle "soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, von Amts wegen jede Gelegenheit wahrzunehmen" hat, um sich die Kenntnis über die (in § 51 erster Satz StbG genannten) die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände zu verschaffen. Die Staatsbürgerschaftseviden z dient ausschließlich behördeninternen Zwecken und die §§ 49 bis 51 StbG normieren lediglich eine Selbstbindung der Evidenzstellen.
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