Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 20.12.2016, Ro 2015/01/0010). Die Entscheidungspflicht trifft im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068; 15.4.2005, 2005/12/0063; 9.11.2004, 2002/05/1525).
Rückverweise