BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Susanne Wixforth als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Günther Feuchtinger als Beisitzer über den Antrag auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Claus CASATI, Mariahilfer Straße 1b/17, 1060 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX “ auf Basis des Prüfsystems „ XXXX “, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , der Auftraggeberin XXXX , vertreten durch die XXXX , beschlossen:
A)
I. Dem Antrag, der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren rückzuüberweisen, wird teilweise stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der XXXX entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX (in Worten: XXXX Euro) zu Handen ihres Rechtsvertreters auf das Konto lautend auf XXXX , IBAN XXXX , BIC XXXX , binnen zwei Wochen zurückzuerstatten.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX , vertreten von der XXXX , führt unter der Bezeichnung „ XXXX “ ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch. Es handelt sich um einen Lieferauftrag; der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet XXXX . Die Bekanntmachung erfolgte im Wege des Prüfsystems „ XXXX “, das am XXXX unter der Nr. XXXX unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht wurde. Ausweislich der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird das Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von € 443.000,--. Die Antragstellerin sowie die mitbeteiligte Partei legten jeweils ein Erst- als auch ein Letztangebot.
1.2. Am XXXX wurde den Bieterinnen die Mitteilung der Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, elektronisch übermittelt. Die Antragstellerin ist nicht für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Aussicht genommen. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Mit Beschluss vom XXXX , wurde der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Am 20.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
Mit vom XXXX datiertem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingebracht, zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurück und beantragte zugleich die Rückerstattung von zu viel entrichteten Pauschalgebühren.
1.3. Mit Beschluss vom XXXX wurde das Verfahren über den Nachprüfungsantrag sowie über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren eingestellt. Für den Nachprüfungsantrag waren ausweislich des og. Beschlusses € XXXX an Pauschalgebühren zu entrichten.
1.4. Für den Antrag auf Nachprüfung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete die Antragstellerin € XXXX
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze.
Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen sowohl aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist, als auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom XXXX sowie aus den im Vergabeakt einliegenden Unterlagen. Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von € 443.000,-- (vgl. § 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 idF BGBl. II Nr. 374/2023) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom XXXX .
2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. folgen aus dem Vergabeakt bzw. den genannten Schriftsätzen sowie den Beschlüssen.
2.3. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.3. folgt aus dem genannten Beschluss.
2.4. Ein Einzahlungsbeleg in Höhe von € XXXX liegt im Gerichtsakt ein ( XXXX ).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:
„Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) […]
Gebühren
§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: 1. […]
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und 2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
[…]
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) […]
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn 1. […] 3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) […]
Antragstellung
§ 350. (1) […]
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“
3.2. Zur Erledigung des Antrags auf Rückzahlung:
3.2.1. Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 328 BVergG 2018 durch Senat (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147).
3.2.2. Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalgebühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Verbesserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen hätte (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019).
Dem Beschluss vom XXXX ist zu entnehmen, dass für den gestellten Nachprüfungsantrag insgesamt € XXXX an Pauschalgebühren zu entrichten waren. Für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 eine Gebühr in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, sohin € XXXX insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX Da die Antragstellerin jedoch insgesamt € XXXX an Pauschalgebühren entrichtete, ist ihr die Differenz in Höhe von € XXXX zurückzuerstatten.
3.2.3. Das Mehrbegehren der Antragstellerin – auf Rückerstattung von Pauschalgebühren bis auf einen Betrag in Höhe von € XXXX – ist hingegen im Umfang der gemäß dem og. Beschluss zu entrichtenden Pauschalgebühren abzuweisen. Gegenständlich wurde nicht die Ausschreibung angefochten, weshalb der Verweis der Antragstellerin auf § 3 Abs. 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ins Leere geht.
3.3. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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