IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) 1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am XXXX .2024 brachte die Beschwerdeführerin (BF), vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , im elektronischen Rechtsverkehr einen Rekurs gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX im Besitzstörungsverfahren XXXX ein. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift befindet sich folgender Vermerk: „Verfahrenshilfeantrag sowie Antrag gem. § 9 GEG wurde von der Partei direkt gestellt“.
Am XXXX hatte die BF Verfahrenshilfe (unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren) zur Einbringung eines Rechtsmittels im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX beantragt. Eine Entscheidung des zuständigen Richters darüber unterblieb, weil die BF bereits am XXXX Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rechtsmittels in diesem Verfahren beantragt hatte und dieser Antrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden war. Laut dem Aktenvermerk des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX müssten ohne Änderung der maßgeblichen Verhältnisse wiederholte und daher unzulässige Verfahrenshilfeanträge nicht zum Gegenstand einer formellen Entscheidung gemacht werden.
Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht entrichtet wurde, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 162) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der von der BF erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Gebühren für das oben angeführte Rechtsmittelverfahren von EUR 162, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und die Haftung der BF konkret begründet. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen.
Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) Ausführungen, die nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen (betreffend eine Zahlungspflicht des Rechtsanwalts XXXX bzw. der Rechtsanwältin XXXX für den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG).
In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich insgesamt zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Es sei sachgerecht, Gerichtsgebühren am Ende des Verfahrens zahlen zu müssen statt am Anfang. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 und Art 13 EMRK, Art 1 des 1.ZPEMRK, Art 7 und Art 18 B-VG, Art 5 StGG. Außerdem würden dadurch die Rechte gemäß Art 13, Art 41 und Art 47 GRC „ausgehebelt“. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, sodass es nicht richtig sei, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden auch Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und § 1 Abs 1 R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX vor und reichte am XXXX auftragsgemäß die Verfahrenshilfeanträge der BF und die darüber ergangenen Entscheidungen nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
§ 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.
Hier wurden erstmals in der Beschwerde (Eventual-)Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Deren Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.
Der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren, also auch der von der BF erhobene Rekurs. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 750. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der bis 01.04.2025 geltenden Fassung für das Rekursverfahren eine Pauschalgebühr von EUR 154. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Rechtsmittelwerberin.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF die beantragte Verfahrenshilfe jedenfalls (noch) nicht bewilligt wurde, steht ihr keine persönliche Gebührenfreiheit zu. Der Umstand, dass über den Verfahrenshilfeantrag vom XXXX bislang nicht entschieden wurde, hindert die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Gebühren nicht.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeausführungen ist im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben.
Der VfGH hat erst kürzlich in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist. Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechts oder am Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Dies muss entsprechend auch für die Anknüpfung am Betrag des durchzusetzenden Anspruchs im Exekutionsverfahren gelten.
Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da somit die Haftung der BF für die vorgeschriebene Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
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