(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 12 Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen
…1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter…
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