BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) den Beschluss:
A)Über die Beschwerdeführerin XXXX wird gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG und § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von EUR 250 verhängt, die binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen ist.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Die Beschwerdeführerin (BF) erhebt seit XXXX beim Bezirksgericht XXXX hunderte von Besitzstörungsklagen jeweils mit der Begründung, der oder die jeweils beklagte Partei habe unbefugt auf der Liegenschaft XXXX , die im Eigentum der BF steht, geparkt oder die Liegenschaft ohne Genehmigung zur Durchfahrt benutzt. Gegen allfällige klagsabweisende Endbeschlüsse erhebt sie jeweils einen Rekurs.
Nach erfolglosen Versuchen, die für die Klagen bzw. für die Rechtsmittel anfallenden Gerichtsgebühren einzuziehen, werden der BF regelmäßig die Pauschalgebühren nach TP 1 bzw. TP 2 GGG, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG und teilweise auch der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG – zunächst mit Zahlungsauftrag und nach einer entsprechenden Vorstellung mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde – zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhebt die BF regelmäßig Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), denen durchwegs nicht Folge gegeben wird (siehe z.B. die Verfahren des BVwG G314 2222751, G314 2222741, G314 2222735, G314 2222748, G314 2222843, G314 2222744, G314 2222835, G314 2222831, G314 2222833, G314 2222837, G314 2222841, G314 2222839, G314 2226395, G314 2226395, G314 2226493, G314 2226393, G314 2223502, G314 2223504, G314 2223508, G314 2223506, G314 2228317, G314 2222738, G314 2224112, G314 2224110, G314 2225612, G314 2226474, G314 2226472, G314 2226476, G314 2226615, G314 2224906, G314 2226487, G314 2226402, G314 2226482, G314 2226399, G314 2226436, G314 2226404, G314 2226455, G314 2226450, G314 2226447, G314 2226452, G314 2226459, G314 2226441, G314 2226463, G314 2226429, G314 2226490, G314 2226409, G314 2226411, G314 2226406, G314 2226443, G314 2226414, G314 2226416, G314 2226485, G314 2228873, G314 2228869, G314 2228871, G314 2226479, G314 2226434, G314 2226431, G314 2226426, G314 2226424, G314 2226422, G314 2226420, G314 2226418, G314 2226468, G314 2226470 und zahlreiche weitere). In mehreren derartigen Fällen hat der VfGH die Behandlung von Beschwerden der BF gegen die Entscheidung des BVwG abgelehnt (siehe z.B. VfGH 07.10.2020, E 3236-3247/2020).
Ab XXXX XXXX wies das BVwG die BF mehrfach darauf hin, dass sie in sehr vielen Verfahren mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation keine Gerichtsgebühren entrichtet und erfolglose Rechtsmittel gegen deren Vorschreibung erhoben hätte, sodass weitere derartige Eingaben als mutwillig beurteilt würden, was die Verhängung einer Mutwillensstrafe von bis zu EUR 726 nach sich ziehen würde (so z.B. in den Verfahren G314 2238856, G314 2238860, G314 2238862, G314 2238858, G314 2239510, G314 2243463, G314 2241680). Trotzdem brachte die BF eine weitere, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren für einen Rekurs in einem derartigen Verfahren mit dem oben genannten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX ein.
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726 verhängen. Diese Bestimmung ist im Vorschreibungsverfahren gemäß § 6b Abs 1 GEG anzuwenden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 6b GEG Anm 4). Gemäß § 17 VwGVG ist sie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar, wobei die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht mit Beschluss erfolgt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 12, § 35 Rz 8).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (siehe z.B. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0067).
Ein solcher, die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall liegt hier vor, weil die BF eine weitere, im Wesentlichen gleich begründete Beschwerde eingebracht hat, obwohl ähnliche Beschwerden bereits in vielen vergleichbaren Fällen (auch höchstgerichtlich) abgelehnt wurden und das BVwG sie unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich ziehen würde. Die Beschwerde vom XXXX 2024 musste daher auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtslos erscheinen.
Die Höhe der Mutwillensstrafe ist so zu bemessen, dass die BF dadurch von einer weiteren mutwilligen Inanspruchnahme der Ressourcen des BVwG abgehalten wird. Eine gesetzliche Grundlage zur Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gibt es dabei nicht. Angesichts des Strafrahmens von bis zu EUR 726 und der Vielzahl der gleichlautenden, erfolglosen Beschwerden (auch nach der Androhung und Verhängung von Mutwillensstrafen) ist hier eine Strafe von EUR 250 zur Erreichung des Zwecks der Mutwillensstrafe sachgerecht und den Umständen des Falles angemessen.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Demnach wird die Frist zur Zahlung der Mutwillensstrafe hier mit 14 Tagen festgesetzt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu beurteilen hatte. Ob eine Mutwillensstrafe zu verhängen ist und wenn ja, in welcher Höhe, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
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