Rückverweise
Die belangte Behörde hatte der Revisionswerberin einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt; eine explizite Abweisung des Mehrbegehrens ist nicht erfolgt (und wäre, ausgehend von der Auffassung der Behörde, der Antrag sei eingeschränkt worden, auch nicht erforderlich gewesen). Für die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung, die Ausstellung eines Waffenpasses (bloß) für ein Stück Schusswaffen der Kategorie B sei einer bescheidmäßigen Abweisung des Mehrbegehrens (für eine zweite Waffe) gleichzuhalten, fehlt - unabhängig davon, ob es zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Einschränkung des Begehrens gekommen ist - jede Grundlage. Wurde ein Bescheid, mit dem das Mehrbegehren (also der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe) abgewiesen wurde, aber gar nicht erlassen, liegt ein Beschwerdeantrag wie der hier vorliegende, der sich ausdrücklich bloß gegen die (vermeintliche) Abweisung des Mehrbegehrens richtet, außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens; er wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen.