Bei der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses handelt es sich, auch wenn dies im WaffG 1996 anders als in vergleichbaren Regelungen - vgl etwa § 103 Abs 1 SchFG 1997, wonach die (nach § 100 Abs 1 SchFG 1997 erforderliche) Zulassung mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen ist, die "als Bescheid gilt" - nicht explizit normiert ist, um die Erlassung eines Bescheids (vgl VwGH vom 19. Juni 2015, Ra 2015/03/0036, vom 28. März 2006, 2005/03/0168, und vom 25. März 1999, 98/20/0471).
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