IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 05.11.2024, Zl. 63-22/23, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 19.04.2023 einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach „Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ an der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: Meduni) und reichte eine kumulative Habilitationsschrift mit dem Titel „Herstellungs- und lagerungsbedingte Qualitätsunterschiede von Blutprodukten sowie deren klinische Wirksamkeit unter Beachtung der Spender und Empfängersicherheit“ ein.
2. Nach Weiterleitung des Antrags an den Senat der Meduni wurde die Habilitationskommission „Konservativ 1“ vom Senat als entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission eingesetzt. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Senats haben zwei externe Gutachter, nämlich Herrn Prof. Dr. med. XXXX (Institut für Transfusionsmedizin und Gentherapie am Universitätsklinikum XXXX ) und Herrn Prof. Dr. med. XXXX (Stiftung Blutspendezentrum XXXX ), um Prüfung der als Habilitationsschrift zusammengefassten wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 103 Abs. 3 Z 1 bis 3 UG ersucht und mit der Erstellung entsprechender Gutachten betraut. Beide Gutachter wurden darauf hingewiesen, dass sie die als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeiten insofern prüfen sollten, ob sie (a) methodisch einwandfrei durchgeführt wurden, (b) neue wissenschaftliche Ergebnisse beinhalteten und (c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen würden.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Rektorats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Formalkriterien der Habilitationsrichtlinien der Meduni (vgl. Medizinische Universität Wien 1.3./2022) für den Bereich Forschung und Lehre erfüllte und ihr Ansuchen zur Begutachtung weitergeleitet wurde.
3. Prof. XXXX erstellte ein knapp eineinhalb seitiges Gutachten, datiert vom 09.11.2023. Dabei gelangte er in dem an das verfasste eineinhalb seitige Gutachten angeschlossenen Raster (vorgegeben von der Meduni; „Zutreffendes bitte ankreuzen“) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nachweisen konnte. Auf die Erfüllung der unter der Rubrik (a) bis (c) genannten Prüfungskriterien wurde im verfassten Gutachten von Prof. XXXX nicht separat abgestellt.
4. Prof. XXXX erstellte ein neun seitiges Gutachten, datiert vom 01.12.2023. Dabei gelangte er in dem an das verfasste neun seitige Gutachten angeschlossenen Raster (vorgegeben von der Meduni; „Zutreffendes bitte ankreuzen“) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nicht nachweisen konnte und daher nicht geeignet ist, auf Grund ihres wissenschaftlichen Oeuvres die Lehrbefugnis zu erlangen. Hinsichtlich der Erfüllung der unter der Rubrik (a) bis (c) genannten Prüfungskriterien hielt Prof. XXXX in dem von ihm erstellten Gutachten zusammenfassend fest:
„Zusammenfassend zeigt die Analyse der als Habilitationsschrift vorgelegten schriftlichen Arbeiten, dass diese hinsichtlich der oben unter a) bis c) genannten Anforderungen, bis auf einzelne Ausnahmen, nicht maßgeblich zur Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses im Fach Transfusionsmedizin sowie nicht substanziell zu dessen Förderung beigetragen haben.“
5. Die Habilitationskommission „Konservativ 1“ setzte sich mit den Gutachten in ihrer Sitzung vom 18.12.2023 auseinander und kam zu dem Schluss, dem Gutachten von Prof. XXXX zu folgen. Darüber hinaus merkte die Habilitationskommission kritisch an, dass die Arbeiten kaum Neuwert aufwiesen und viele nicht mehr aktuelle Studien enthielten. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit 2016 keine Lehrveranstaltungen mehr an der Meduni abgehalten. In Summe sei die Verleihung der Lehrbefugnis nicht zu befürworten.
Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG im Rahmen der Einräumung von Parteiengehör um Stellungnahme ersucht.
Mit Schreiben vom 14.01.2024 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, ihr wissenschaftliches Werk Kontinuität über 20 Jahre aufzeige, alle ihre Arbeiten seien im entsprechenden Zeitpunkt transfusionsmedizinisch relevant gewesen. Es sei richtig, dass sie seit 2016 keine Lehrveranstaltung mehr gehalten habe, aber sie habe insgesamt 12 Diplomarbeiten betreut und zum Abschluss gebracht.
Am 22.01.2024 setzte sich die Habilitationskommission in ihrer Sitzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinander und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf die aufgeworfenen Kritikpunkte der fehlenden Aktualität und Innovation der Forschung nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher neuerlich um Stellungnahme ersucht, wobei auch um Stellungnahme zum Vorwurf des Eigenplagiats in Bezug auf zwei näher bezeichnete Publikationen gebeten wurde.
Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schreiben vom 19.03.2024 an, sie habe in Bezug auf die fehlende Eigenzitation „offensichtlich die Wertigkeit unterschätzt und daran nicht gedacht“. Sie sei weiters der Ansicht, dass wissenschaftliche Arbeiten, die schon älteren Datums sind, nicht immer aus heutiger Sicht hinsichtlich damaliger Relevanz beurteilt werden könnten. Das gelte beispielsweise für das Eigenblut. Anfang der 2000er Jahre sei dies ein großes und wichtiges Thema gewesen.
In ihrer Sitzung vom 29.04.2024 befasste sich die Habilitationskommission unter Einbeziehung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal mit den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis und beschloss, den Antrag nicht zu befürworten.
6. Mit Bescheid vom 05.11.2024, Zl. 63-22/23, wies das Rektorat der Meduni den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach „Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ ab.
Begründend führte das Rektorat im Wesentlichen aus, die Habilitationskommission sei dem sehr ausführlichen Gutachten von Prof. XXXX gefolgt und habe die Ansicht geteilt, dass der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht worden sei. Durch den Verstoß gegen die Good Scientific Practice im Hinblick auf das Eigenplagiat könne die methodische Durchführung der Arbeit nicht als einwandfrei qualifiziert werden. Auch der Neuheitswert der wissenschaftlichen Ergebnisse sei in Teilen der Publikation auf Grund des lange zurückliegenden Publikationsdatums in Zweifel zu ziehen. In Summe könne auch die hervorragende Qualifikation in Bezug auf die wissenschaftlichen Beherrschung des Hablilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung nicht uneingeschränkt festgestellt werden. Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen hätten die dargestellten Bedenken der Hablilitationskommission nicht entkräftet.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, zur Weiterentwicklung des Faches beigetragen zu haben und das Fach auch zu durchdringen. Die Beurteilung der Publikationen hätte aus der Sicht des Publikationsdatums erfolgen müssen, ebenso der wissenschaftliche Wert und eben nicht vom jetzigen Zeitpunkt, also in manchen Fällen 20 Jahre später. In der Lehre habe sie ihre Qualifikation bestätigt und es bestehe nach keine weitere Erfordernis für die Habilitation, da sie die „erforderlichen Punkte erreicht“ habe. Außerdem habe sie 12 Diplomarbeiten betreut und abgeschlossen und eine eigene Fortbildungsserie ins Leben gerufen.
Den Vorwurf des Eigenplagiats könne sie nicht entkräften, da die beiden in Rede stehenden Publikationen Daten der gleichen Untersuchung enthielten, wobei eine der beiden Publikationen noch darüber hinausgehenden Daten enthalte. Die Publikationen seien inhaltlich verwandt und sie habe leider vergessen, den Letter zu zitieren.
8. Mit Schreiben vom 27.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2025, übermittelte das Rektorat der Meduni die Beschwerde samt Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis ihrer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach „Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Der fehlende Nachweis ihrer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach „Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Beschluss der Habilitationskommission, den auch die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte.
Die Beschwerdeführerin hat in ihren Stellungnahmen im Verfahren vor dem Rektorat und letztlich auch in ihrer Beschwerde zugestanden, dass die schriftlichen Arbeiten nicht durchwegs methodisch einwandfrei durchgeführt wurden und sie hat die im angefochtenen Bescheid näher ausgeführten Vorhalte zum Verstoß gegen Punkt 8 der „Good Scientific Practice“ – Ethik in Wissenschaft und Forschung – Richtlinien der Medizinischen Universität Wien (XV. Abschnitt der Satzung der Meduni) nicht in Abrede gestellt und sohin nicht entkräftet. Der Anmerkung bzw. Kritik des Gutachters Prof. XXXX , wonach in einer näher genannten Publikation die geringe Stichprobengröße (nämlich lediglich Blutproben von 3 Spendern, die zudem selbst Co-Autoren der Publikation waren) die Validität des Studienergebnisses abschwäche, trat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeit nicht als methodisch einwandfrei durchgeführt qualifiziert wurde, schlüssig und nachvollziehbar.
Dem Habilitationsverfahren lagen zwei eingeholte externe Fachgutachten zugrunde: ein positives Gutachten (von Prof. XXXX ), welches sehr kurz und oberflächlich gehalten war, und ein negatives Gutachten (von Prof. XXXX ), welches sehr ausführlich und detailliert gehalten war. Es ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar, dass die Habilitationskommission, nachdem sie sich mit beiden Gutachten auseinandergesetzt hat, dem Gutachten von Prof. XXXX , welches die Verleihung der venia docendi nicht befürwortet hat, in seiner Conclusio gefolgt ist. Das positive Gutachten setzte sich im Grunde nicht mit den Inhalten der eingereichten Arbeiten auseinander, insbesondere auch nicht mit der Frage, ob die Arbeiten neue wissenschaftlichen Kenntnisse enthalten. Insgesamt blieb das positive Gutachten sehr allgemein. Es hat auch keinerlei Aussagen dazu getätigt, ob die vorgelegten schriftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt wurden, obwohl der Gutachter in dem Schreiben der Meduni, in welchem er als Gutachter entsprechend nominiert wurde, auf diese Kriterien hingewiesen wurde. Das negative Gutachten ging ins Detail in Bezug auf einzelne Publikationen der Beschwerdeführerin, deckte das Eigenplagiat und sohin die mangelhafte methodische Durchführung von einem Teil der eingereichten Arbeiten auf, bezog Stellung zu verschiedenen wissenschaftlichen Ergebnissen in puncto neue wissenschaftliche Kenntnisse und zu den entsprechenden Methoden. Das negative Gutachten deckte insofern sehr eingehend Mängel und Schwächen der eingereichten Arbeiten auf. Die Auffassung der Habilitationskommission, es sei dem umfassend begründeten negativen Gutachten im Sinne einer tragfähigen Grundlage zu folgen, ist unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem vorliegenden negativen Gutachten ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in den geäußerten Kritikpunkten nicht zielführend entgegentreten.
Es ergibt sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts anhand der seitens der Habilitationskommission getätigten Ausführungen nachvollziehbar, dass die als kumulative Habilitationsschrift eingereichten Arbeiten nicht die geforderten neuen wissenschaftlichen Ergebnisse enthalten. Die Beschwerdeführerin konnte auch nichts substantiiert dartun, diese Feststellungen insgesamt zu entkräften. Sie gestand insofern zu, dass manche Arbeiten bereits vor teilweise 20 Jahren publiziert wurden und den damaligen Stand von Wissenschaft und Forschung beinhalteten. Sie argumentierte dazu weiters, dass die Beurteilung der Publikationen aus der Sicht des Publikationsdatums erfolgen hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch hinsichtlich des Kriteriums, dass die Arbeit neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten muss, die Einschätzung der Habilitationskommission, wonach die Anforderung, mit der Habilitationsschrift an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzuknüpfen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erbringen, gesamt betrachtet nicht hinreichend erfüllt wurde.
Es sind auch insgesamt keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. § 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2024, lautet:
„Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein, 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.
(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent).“
3.2. Die Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Universität Wien, Medizinische Universität Wien 1.3/2022, lauteten auszugsweise:
„[…]
3 Erläuterungen
[…]
Unabhängig davon, ob die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten bereits in einem zeitlich vorgelagerten Habilitationsverfahren Verwendung gefunden haben oder nicht, ist für die Verleihung der Lehrbefugnis gemäß § 103 Abs. 3 Z 2 UG zwingende Voraussetzung, dass die wissenschaftlichen Arbeiten u.a. „neue wissenschaftliche Ergebnisse“ enthalten. Die „Neuheit“ der wissenschaftlichen Ergebnisse ist im Zuge des Habilitationsverfahrens von den GutachterInnen bzw. der Habilitationskommission zu beurteilen.
[…]“
3.3. Punkt 8 der „Good Scientific Practice“ – Ethik in Wissenschaft und Forschung – Richtlinien der Medizinischen Universität Wien (XV. Abschnitt der Satzung der Medizinischen Universität Wien) lautet auszugsweise:
„[…]
Publikationen haben, wenn sie als Bericht über neue wissenschaftliche Erkenntnisse geplant sind,
• alle Ergebnisse nachvollziehbar zu beschreiben,
• sowohl eigene als auch fremde Vorarbeiten korrekt zu zitieren,
• eigene bereits früher veröffentlichte Ergebnisse nur insofern zu wiederholen, als es für das Verständnis notwendig ist, und diese ebenfalls korrekt zu zitieren.
[…]
Doppelpublikationen aller Art und unterschiedliche (alternierende) Autorschaften für publizierte Kurzfassungen und die später dazu abgefasste Originalarbeit sind nicht zulässig.“
3.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 103 Abs. 2 UG fordert als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen (oder künstlerischen) Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers kumulativ (vgl. VwGH 28.10.2015, 2013/10/0160). Fallgegenständlich kann dahinstehen, ob der Nachweis der didaktischen Fähigkeiten erbracht wurde oder nicht, weil die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation auf Grund der Nichterfüllung der Kriterien des § 103 Abs. 3 Z 1 und 2 UG („methodisch einwandfreie Durchführung“; „neue wissenschaftliche Ergebnisse“) nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche (oder künstlerische) Qualifikation des Habilitationswerbers nachgewiesen sei, die als Habilitationsschrift eingereichten schriftlichen (oder künstlerischen) Arbeiten – somit die mit dem Habilitationsantrag vorgelegten Arbeiten – zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH 8.3.2018, Ra 2016/10/0045, VwGH 2010/10/0069, VwGH 31.3.2011, VwGH 2009/10/0028, und VwGH 14.7.2011, 2009/10/0215).
Gemäß § 103 Abs. 8 UG entscheidet die Habilitationskommission auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und – erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen – „auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen“ eindeutige Aussagen zu treffen (vgl. etwa VwGH 29.1.2009, 2007/10/0136, mwN, sowie VwGH 27.4.2016, 2013/10/0063).
Dabei hat die Habilitationskommission die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde (vgl. etwa VwGH 25.4.2013, 2012/10/0043, mwN). Das Rektorat der Meduni hat gemäß § 45 Abs. 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG (vgl. § 46 Abs. 1 UG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Maßgeblich ist daher der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde „innere Wahrheitsgehalt“ der Ergebnisse des Beweisverfahrens (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998), S. 650 f, dargestellte Judikatur), wobei die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind (§ 60 AVG).
Dieser Verpflichtung ist im vorliegenden Fall die Habilitationskommission und – ihr folgend – das Rektorat der Meduni mit ihren Ausführungen zu den im Habilitationsverfahren eingeholten Gutachten nachgekommen. Eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abwägung der verschiedenen Gutachten wird mit dem Vorbringen der Beschwerde keineswegs aufgezeigt (vgl. dazu bereits die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).
Das Rektorat der Meduni legt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach „Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ nicht erbrachte (vgl. dazu Rainer in Perthold-Stoitzner, UG3.02, § 103 IV.2.: „Es muss sich um eine durchweg außergewöhnliche Leistung handeln, um Leistungen, die bei weitem über jenen liegen, die im Rahmen eines herkömmlichen Doktorats [nicht PhD] zu erbringen sind. Hervorragende Leistungen sind insb im Vergleich zur wissenschaftlichen Tradition eines Faches sowie im internationalen Vergleich zu beurteilen. Ist eine Leistung nicht als hervorragend zu bewerten, so darf die Lehrbefugnis nicht erteilt werden.“; vgl. weiters VwGH 26.2.2007, 2005/10/0038, wonach eine „Gutachtensmehrheit“ für oder gegen das Vorliegen der Qualifikation nicht entscheidend ist.).
Fallgegenständlich hat das Rektorat der Meduni daher zurecht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach „Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Entscheidung im Habilitationsverfahren sind nicht als solche über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067; VwGH 30.1.2019, Ra 2019/10/0002; VfGH 24.9.2002, B 766/01; VwGH 12.9.2005, 2002/10/0217; EKMR 2.3.1994, appl. Nr. 20.110/92, ÖJZ 1994, 709).
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 UG (zB VwGH 26.2.2007, 2005/10/0038; 29.1.2009, 2007/10/0136; 28.5.2010, 2008/10/0161; 31.3.2011, 2009/10/0028; 22.10.2013, 2010/10/0048; 20.11.2013, 2010/10/0125; VwGH 28.10.2015, 2013/10/0160; 27.4.2016, 2013/10/0063; uva.).
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