Die Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung einer Lehrbefugnis vom Rektorat an den Senat stellt eine bloße, keine weiteren Rechtswirkungen begründende Verfahrensanordnung dar. Die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Habilitationsantrages - etwa weil die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der betreffenden Universität fällt - kommt gemäß § 103 Abs. 4 UniversitätsG 2002 dem Rektorat zu, wobei es für diese Entscheidung - im Gegensatz zu einer meritorischen Entscheidung über den Habilitationsantrag nach § 103 Abs. 9 legcit. - eines Beschlusses der Habilitationskommission nicht bedarf.
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