BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Nationalbank vom 21.12.2021, Zl: XXXX wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A)
1. Hinsichtlich der Frage „Wurde der Bericht Hrn. Mahrer vorgelegt?“ wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 10.11.2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Auskunftsersuchen an die Österreichische Nationalbank (in der Folge auch „belangte Behörde“) und ersuchte um eine Auskunft im Zusammenhang mit der „Personalaffäre“ der Österreichischen Nationalbank im Herbst 2019.
2. Mit Bescheid vom 21.12.2021 zu Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Auskunft vom 10.11.2021 zurück. Der gegenständliche Antrag sei unzulässig. Bei der Österreichischen Nationalbank handle es sich um ein beliehenes Unternehmen, dessen Wirkungsbereich sich auf jene einzelnen Agenden der Hoheitsverwaltung beziehe, die ihm gesetzlich zur Vollziehung übertragen worden seien. Mit dem gegenständlichen Antrag begehre der Beschwerdeführer Auskunft über die Personalverwaltung innerhalb der Österreichischen Nationalbank. Dies stelle keine vom Gesetzgeber übertragene Verwaltungstätigkeit dar. Vielmehr handle es sich um eine privatautonome Managemententscheidung des Direktoriums. Es bestehe daher keine Auskunftsverpflichtung.
3. Mit Bescheidbeschwerde vom 19.01.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in der Begründung des Bescheids nicht auf Argumente, die für die Auskunftserteilung sprechen würden (zB Art. 10 EMRK oder das öffentliche Interesse an einer Kontrolle) eingegangen worden sei. Es sei lediglich pauschal behauptet worden, der Gegenstand des Auskunftsbegehrens liege außerhalb des Wirkungsbereiches der Österreichischen Nationalbank.
4. Am 30.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte als Journalist der Zeitung „ XXXX “ folgende Auskunft von der belangten Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem § 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Im Gefolge der sogenannten OeNB-„Personalaffäre“ im Herbst 2019 wurde Georg Krakow (Partner bei Baker McKenzie) beauftragt, als externer Berater die Vorwürfe aufzuarbeiten. Krakow lieferte infolgedessen einen Bericht an die OeNB ab.
Ich bitte um Herausgabe dieses Berichts und stelle überdies folgende Fragen:
-) Was sind die Inhalte des Berichts? -) Was genau wurde von Dr. Krakow untersucht? Wie genau lautete der Arbeitsauftrag an Hrn. Krakow? -) In welchem Zeitraum fand die Untersuchung statt, wann genau wurde der Bericht vorgelegt? -) Wem aller wurde der Bericht vorgelegt? -) Wurde der Bericht dem OeNB-Direktorium vorgelegt? -) Wurde der Bericht dem OeNB-Generalrat vorgelegt? -) Wurde der Bericht Hrn. Harald Mahrer vorgelegt? -) Wer aller hat den Bericht zu Gesicht bekommen? -) Gab es Konsequenzen, die infolge der Erkenntnisse aus dem Bericht gezogen wurden? Wenn ja, welche? -) Wie viel kostete die Beauftragung von Hrn. Krakow für die OeNB?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
[…]“
1.2. Die Antwort auf die Frage „Wurde der Bericht Hrn. Harald Mahrer vorgelegt?“ wurde in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 erteilt. Die Antwort auf die restlichen Fragen wurde bislang nicht erteilt, insbesondere wurde der angeforderte Bericht nicht herausgegeben.
1.3. Die Österreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Alleinaktionär ist der Bund, in dessen Eigentum sich das Grundkapital von 12 Mio. Euro befindet. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesministerium für Finanzen ausgeübt.
1.4. Die „OeNB-Personalaffäre“ im Jahr 2019 wurde umfangreich medial aufgearbeitet und war Gegenstand einer breiten medialen Debatte. Mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers wollte dieser (allenfalls politisch motivierte) Personalentscheidungen des damaligen Gouverneurs der Österreichischen Nationalbank hinterfragen. Diese Personalentscheidungen betrafen die Personalchefin, den Pressesprecher und einen Hauptabteilungsleiter. Diese waren zwar selbst nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, allerdings wirkt zB die Personalchefin an der Besetzung von Posten mit hoheitlichen Aufgaben mit.
2. Beweiswürdigung:
1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Nationalbankgesetzes (NBG) und sind unstrittig.
1.2. In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2025 gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass er wisse, dass Herr Mahrer den Bericht gesehen habe (VP S. 8/9). Daraus ergibt sich, dass die Antwort auf die Frage „Wurde der Bericht Hrn. Harald Mahrer vorgelegt?“ somit erteilt wurde.
1.3. Dass die „OeNB-Personalaffäre“ im Jahr 2019 Gegenstand einer medialen Debatte war, ergibt sich aus einer amtswegigen Recherche im Internet sowie aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medienberichten (Beilage ./B zum VP). Daraus sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ergeben sich auch, die Feststellungen zum Hintergrund des Auskunftsersuchens und zur „OeNB-Personalaffäre“ (VP S. 6-8).
1.4. Dass der Beschwerdeführer als Journalist tätig ist, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage eines Presseausweises.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) 1.) Einstellung des Verfahrens:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechs, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht (vgl. VwGH, 25.05.2023, Ra 2023/05/0036). Wenn ein Verwaltungsgericht in einem Auskunftsverfahren feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, muss die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen (vgl. VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Eine erteilte Auskunft ist als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt eine Feststellung, ob die Mitteilung einer Auskunft zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht (vgl. VwGH, 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, Rz 34).
Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die angeforderte Auskunft hinsichtlich der Frage „Wurde der Bericht Hrn. Harald Mahrer vorgelegt?“ in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 erteilt. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde demnach in dieser Hinsicht entsprochen.
Ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde besteht bezüglich dieser Frage nicht mehr, kann doch das Verwaltungsgericht in Auskunftsverfahren im besten Falle für den Beschwerdeführers nur aussprechen, dass die Auskunftsverweigerung zu Unrecht erfolgte und demnach die Behörde die Auskunft zu erteilen hat. Damit würde der Beschwerdeführer aber im Falle einer Fortführung des Verfahrens nicht besser gestellt, als er es bereits ist, da er die beantragte Auskunft bereits erhalten hat. Er ist demnach nicht mehr beschwert. Sein rechtliches Interesse am Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Hinblick auf diese Frage weggefallen.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der Beschwerdeführer:innen (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die Beschwerdeführer:innen belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl. VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).
Da durch die Erteilung der Auskunft die Beschwer des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren weggefallen ist, wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage „Wurde der Bericht Hrn. Harald Mahrer vorgelegt?“ gegenstandslos und ist mit Beschluss einzustellen.
Zu A) 2.) Zurückverweisung:
3.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Auskünfte sind zudem nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).
Das Auskunftspflichtgesetz stellt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ergibt, auf „Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches“ ab. Dies bedeutet, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind beziehungsweise waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH vom 20.11.2020, Ra 2020/01/239 sowie VwGH vom 31.03.2003, 2000/10/0052).
Der VwGH hat zum Anwendungsbereich der Art. 20 Abs. 4 B-VG umsetzenden Auskunftspflichtgesetze einen umfassenden Ansatz vertreten; danach knüpft Art. 20 Abs. 4 B-VG mit der Wendung "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe" nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet, sondern auch solche, die - ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein - mit der "Besorgung von Verwaltungsaufgaben" betraut sind. Eine "systematische Reduktion" des ersten Satzes des Art. 20 Abs. 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und - weil Art. 20 Abs. 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat - für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte (vgl. VwGH 22.08.2023, Ra 2022/10/0166; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009; VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005).
Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach sich die Auskunftspflicht "sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung" bezieht (vgl. zuletzt VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021), kann nicht dahingehend verstanden werden, dass davon ein dritter Bereich "verwaltungsinterner" Akte zu unterscheiden wäre, der vom Anwendungsbereich des Wr AuskunftspflichtG 1988 ausgenommen wäre. Vielmehr dient dieser vom VwG aufgegriffene Hinweis auf Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, der den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuskunftspflichtG 1987 (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, S. 3) bzw. des Wr AuskunftspflichtG 1988 (ErläutRV BlgLT 6/1988, S. 5) entnommen ist, zur Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerade nicht etwa bloß auf das hoheitliche Verwaltungshandeln beschränkt sein soll. Zu den Angelegenheiten im Wirkungsbereich einer Verwaltungsbehörde in diesem Sinne, über die Auskunft zu erteilen ist, sofern keine der im Gesetz genannten Gründe für die Verweigerung einer Auskunft vorliegen, gehören daher auch Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation und des innerbehördlichen Vorschlagswesens. Die Rechtsansicht, wonach über "verwaltungsinterne" Akte keine Auskunft zu erteilen sei, ist unzutreffend (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Auch für die Verpflichtung von Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn ist es irrelevant, ob Aufgaben der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden; entscheidend ist, ob das Handeln dem Staat zurechenbar ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn sie Aufgaben der Hoheitsverwaltung besorgen, kann aber auch der Fall sein, wenn sie in Formen des Privatrechts tätig werden (Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2 (1998) S 91).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).
3.2. Für konkreten Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie in der mündlichen Verhandlung darauf, dass sich der Wirkungsbereich von Beliehenen auf jene (einzelnen) Agenden der Hoheitsverwaltung beschränke, die ihnen gesetzlich zur Vollziehung übertragen worden seien. Die Österreichische Nationalbank sei daher nur im Umfang der Wahrnehmung solcher, ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben, etwa im Bereich des statistischen Meldewesens, des Devisengesetzes oder des Sanktionengesetzes, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Personalverwaltung innerhalb der Österreichischen Nationalbank stelle jedoch keine vom Gesetzgeber übertragene Verwaltungstätigkeit dar, die die belangte Behörde als Organ des Bundes zu vollziehen habe. Es handle sich daher nicht um eine Angelegenheit ihres Wirkungsbereiches im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, sondern um eine privatautonome Managemententscheidung.
Mit dieser Ansicht ist die belangte Behörde nicht im Recht:
Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des SanktionenG oder des DevG und der dort geregelten Devisen- und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Folgerichtig statuiert § 7 Abs. 1 NBG, dass die Österreichische Nationalbank bei Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens die Bestimmungen des AVG anzuwenden hat. In diesem Aufgabenbereich ist sie ein "beliehenes Unternehmen" (VwGH 19.09.2001, 99/09/0248 mwN). Im Sinne des funktionellen Organbegriffs ist die Nationalbank daher grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Dabei ist es irrelevant, ob Aufgaben der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden; entscheidend ist, ob das Handeln dem Staat zurechenbar ist und es sich somit um Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG handelt. Der Verwaltungsgerichtshof nahm dabei in seiner Entscheidung vom 12.12.2022 (Ro 2021/10/0009) ein weites Verständnis des Begriffs „Verwaltungsaufgaben“ an und sah die Auswahl geeigneter Universitätsprofessor:innen nach dem im § 98 UG geregelten Verfahren, also nicht-hoheitliches Handeln eines nicht dem Bund, Länder oder Gemeinden zugehörigen Organs, als in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten durch § 3 UG übertragenen (öffentlichen) Aufgaben stehend an, weshalb dieses Handeln als Verwaltungshandeln gewertet wurde.
Im konkreten Fall begehrt der Beschwerdeführer Auskunft über Vorgänge im Zusammenhang mit der „OeNB-Personalaffäre“ im Jahr 2019, insbesondere zu einem von der Österreichischen Nationalbank dazu eingeholten externen Gutachten. Die mit dem gegenständlichen Auskunftsersuchen begehrten Informationen sind, da sie sich auf die Personalverwaltung der Österreichischen Nationalbank beziehen, somit – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – dem Bereich der Personalverwaltung (und damit privatwirtschaftlichem Handeln) zuzurechnen.
Dieses Handeln ist jedoch aus folgenden Gründen dem Staat zuzurechnen und somit als Verwaltungshandeln zu sehen:
Zum Einen steht die Personalverwaltung in untrennbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der der Österreichischen Nationalbank übertragenen (öffentlichen) Aufgaben. So wurden im Rahmen der „OeNB-Personalaffäre 2019“ Personalentscheidungen des damaligen Gouverneurs, die sich unter anderem auf die Personalchefin, den Pressesprecher und einen Hauptabteilungsleiter bezogen, in Frage gestellt. Die betroffene Personalchefin, die zwar selbst nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut war, wirkte an der Besetzung von Posten, bei denen hoheitliche Funktionen ausgeübt werden, mit. Dass mit diesem Personal letztlich ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, steht der Annahme einer „Verwaltungsaufgabe“ nach der Judikatur des VwGH nicht entgegen (vgl. dazu VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Ebenso kann die Funktion eines Pressesprechers nicht losgelöst von der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Österreichischen Nationalbank gesehen werden.
Zum Anderen ist Alleinaktionärin der Österreichischen Nationalbank der Bund, wobei die Aktionärsrechte vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt werden (§ 9 NBG). Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt (§ 23 NBG), wobei dem Generalrat die Festsetzung der Anstellungsbedingungen der Bediensteten der Österreichischen Nationalbank obliegt (§ 38 Abs. 2 NBG). Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Österreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten (§ 32 Abs. 3 NBG). Die Mitglieder des Direktoriums (und damit auch der Gouverneur, dessen Personalentscheidungen im Rahmen der „OeNB-Personalaffäre 2019“ als politisch motiviert in Frage gestellt wurden) werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt (§ 33 Abs. 2 NBG). Aus diesen Regelungen ergibt sich ein Zusammenhang zwischen dem Handeln der Bundesregierung und der Personalverwaltung der Österreichischen Nationalbank infolge der Ernennung jener Personen, die für die Personalverwaltung innerhalb der Österreichischen Nationalbank verantwortlich sind, durch die Bundesregierung. Das gegenständliche Auskunftsbegehren bezweckt gerade eine Kontrolle des Handelns des vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung eingesetzten damaligen Gouverneurs.
Schließlich sind von dem gemäß § 69 NBG zu ermittelnden Bilanzgewinn der Österreichischen Nationalbank bis zu 10% der Pensionsreserve zuzuführen, bis die Pensionsreserve dem erforderlichen Deckungskapital entspricht. Vom verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90%, vom restlichen Teil des Reingewinns erhält der Aktionär eine Dividende in Höhe von 10% seines Anteils am Grundkapital. Dies bedeutet, dass Ausgaben der Österreichischen Nationalbank (hier: für die Einholung eines externen Gutachtens im Zusammenhang mit der „OeNB-Personalaffäre“) die Gewinnabfuhr an den Bund schmälern und für den Bund einen Einnahmenentfall bedeutet.
Insgesamt geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass es sich bei der Personalverwaltung der Österreichischen Nationalbank im konkreten Fall, insbesondere der Aufarbeitung der „OeNB-Personalaffäre“, um Verwaltungshandeln handelt und daher grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht bzw. das Grundrecht auf Datenschutz entgegensteht. Diesbezüglich sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; 27.02.2009, 2008/17/0151).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. In diesen Fällen ist jedoch eine Abwägungsentscheidung zu treffen (vgl. näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und – soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird – bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet (vgl. zum Ganzen: VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft daher die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (vgl. VwGH 20.04.2016, 2013/17/0342).
Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde davon ausging, dass keine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft bestehe, weil es sich nicht um eine Angelegenheit des Wirkungsbereiches der belangten Behörde handle, hat es die belangte Behörde unterlassen, zu allfälligen Verschwiegenheitsverpflichtungen und sonstige Gründen für die Verweigerung der Erteilung einer Auskunft Feststellungen zu treffen und eine Interessenabwägung durchzuführen.
Welche Personen bzw. personenbezogenen Daten im gegenständlichen Bericht betroffen sind und ob die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen bei der belangten Behörde überhaupt vorhanden sind, vermochte der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend konkretisiert darzulegen. Vielmehr gab er an, dass er den Inhalt des gegenständlichen Berichts selbst nicht kenne (VP S. 8), der Bericht seines Wissens in der Österreichischen Nationalbank nicht vorhanden sei (VP S. 8), er auch nicht wisse, wieviele Personen von dem Bericht betroffen seien (VP S. 9) und wer den Bericht beauftragt habe (VP S. 8).
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.
In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Wie dargelegt hat die belangte Behörde kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat zu zentralen Punkten keine Feststellungen getroffen. Ebenso konnte das erkennende Gericht aufgrund der vagen Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, der selbst über keine Wahrnehmungen zum Inhalt des gegenständlichen Berichtes sowie zu dessen Beauftragung verfügte, keine Feststellungen zum Vorhandensein der angefragten Informationen sowie zu den nunmehr geltend gemachten Verschwiegenheitsverpflichtungen treffen, um unmittelbar eine Entscheidung treffen zu können. Derartige Feststellungen könnten nur in einem weiteren Verhandlungstermin getroffen werden, wobei das erkennende Gericht zunächst eruieren müsste, wer von Seiten der belangten Behörde als Auskunftsperson geeignet erscheint. Demgegenüber hat die belangte Behörde bei einer Zurückverweisung die Möglichkeit, den Sachverhalt unmittelbar intern zu eruieren und aufzuarbeiten. Die Zurückverweisung erscheint daher im konkreten Fall vor dem Hintergrund der Verfahrensbeschleunigung geboten, zumal der belangten Behörde dadurch auch die Möglichkeit offensteht, die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen (ganz oder teilweise), soweit Informationen vorhanden sind und Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen, zu beantworten.
Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN) war die Rechtssache daher im dargelegten Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil bisher noch keine höchstgerichtliche Judikatur zum Umfang der Auskunftsverpflichtung von beliehenen Unternehmen dahingehend, nach welchen Kriterien im Detail eine Zuordnung von Handlungen von Beliehenen zum Staat bzw. zu Verwaltungsaufgaben vorzunehmen ist, existiert. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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