Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023, Zl. W274 2260002 1/6E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. M Z in E; und 2. Prof. S W in E, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG; weitere Partei Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Der Erstmitbeteiligte erhob am 14. August 2021 bei der Datenschutzbehörde (Amtsrevisionswerberin) eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Zweitmitbeteiligten. Dieser habe am Einfahrtstor eine Videokamera montiert, die mit vermutlicher Übertragung auf das Smartphone und Aufnahmefunktion auf die Hauseinfahrt und das Anwesen des Erstmitbeteiligten gerichtet sei.
2 Der Zweitmitbeteiligte bestritt ein Filmen bzw. ein Abhören des Grundstückes des Erstmitbeteiligten. Er habe vom Erstmitbeteiligten keine personenbezogenen Daten verarbeitet und es werde nicht gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen. Der Zweitmitbeteiligte habe in seinem Wohnhaus eine Sprechanlage mit Videofunktion der Marke B eingebaut, die im Jahr 2009 installiert worden sei. Diese Anlage diene (wie bei Häusern üblich) dazu, Besucher des Hauses zu „kontrollieren“ bzw. zu identifizieren. Bei dieser Anlage bestehe keine Möglichkeit, den Blickwinkel der Kamera zu verändern. Es handle sich um keine Überwachungskamera, die Anlage habe auch keine Möglichkeit, Fotos bzw. Videos aufzuzeichnen. Sie diene lediglich zur Nachschau, welcher Besucher anläute.
3 2. Mit Bescheid vom 18. August 2022 wies die Amtsrevisionswerberin die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab.
4 In der Begründung stellte die Amtsrevisionswerberin fest, dass der Zweitmitbeteiligte über keinen analogen Türspion an der Haustüre verfüge. Jedoch sei ein digitaler Türspion der Marke B in der Hauswand neben der Haustüre angebracht. Dieser übertrage Bildaufnahmen nur in Echtzeit auf einem Monitor. Mit der gegenständlichen Anlage könnten weder Foto-, Video- oder Audioaufzeichnungen noch Speicherungen gemacht werden. Die Übertragung auf ein Mobiltelefon oder einen Computer sei ebenfalls nicht möglich, wodurch nur Echtzeitaufnahmen vorlägen. Auch eine Änderung des Blickwinkels der Kamera sei nicht möglich. Bei einem Türspion handle es sich um eine Vorrichtung, die es erlaube, jemanden vor der Tür zu erkennen, ohne diese öffnen zu müssen. Durch die Übertragung auf einen kleinen Monitor mit geringer Auflösung seien die Hauseinfahrt und das Anwesen (Haus und Garten) des Erstmitbeteiligten sowie vorbeigehende Passanten nur schwer erkennbar. Der Erstmitbeteiligte habe keine Zustimmung zu der Aufnahme gegeben. Im Kamerasichtfeld sei ein Teil der öffentlichen Straße sichtbar. Gespräche des Erstmitbeteiligten seien durch den Zweitmitbeteiligten nicht aufgezeichnet worden.
5 In rechtlicher Hinsicht kam die Amtsrevisionswerberin zum Ergebnis, dass die Interessen des Erstmitbeteiligten gegenüber jenen des Zweitmitbeteiligten nicht überwiegen würden und somit der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliege. Die Datenverarbeitung sei demnach rechtmäßig.
6 3.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juni 2023 Folge, hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf, verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 3.2. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass sich die Amtsrevisionswerberin bei ihrer Beurteilung der Zulässigkeit der genannten Überwachung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt habe. Die Amtsrevisionswerberin sei davon ausgegangen, dass ein nachträgliches Einbauen eines analogen Türspions in eine Metalltüre unverhältnismäßig und eine Änderung des Blickwinkels der Kamera technisch nicht möglich sei. Es stünden somit keine gelinderen Mittel zur Verfügung. Es handle sich um eine Echtzeitaufnahme und es erfolge keine Speicherung von Ton- und Bildaufnahmen. Die Bildaufnahmen würden auf einem sehr kleinen Monitor mit geringer Auflösung übertragen.
8 Die alldem zu Grunde liegenden Feststellungen habe die Amtsrevisionswerberin auf das „glaubhafte Vorbringen“ des Zweitmitbeteiligten in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie auf die im Rahmen dieser Stellungnahme übermittelte Gebrauchsanleitung der Anlage gestützt. Eine nähere Auseinandersetzung, inwieweit die Feststellungen Deckung in der übermittelten Gebrauchsanleitung fänden, sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Die von der Amtsrevisionswerberin vorgenommenen Ermittlungsschritte beschränkten sich auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen des Zweitmitbeteiligten.
9 Seitens des Bundesverwaltungsgerichts sei versucht worden, im Wege eines weiteren Auftrages an den Zweitmitbeteiligten Klärungen herbeizuführen. Dieser habe aber keine plausiblen technischen Antworten und keine Verweise auf die vorgelegte Gebrauchsanleitung geliefert. Der Zweitmitbeteiligte habe darauf verwiesen, dass keine weiteren Unterlagen zu den technischen Details der Anlage vorlägen.
10 Der Erstmitbeteiligte ziehe in seiner Beschwerde folgende von der Revisionswerberin festgestellte Tatsachengrundlagen in Zweifel: die Unmöglichkeit der Aufzeichnung von Video und Audio, den festgestellten Aufnahmebereich der Kamera, die Möglichkeit des „Ablichtens“ über externe Geräte, die Unmöglichkeit bzw. Untunlichkeit eines digitalen Türspions auf Grund eines Ausschnittes in der Carporttür sowie die Möglichkeit der Montage eines analogen Türspions.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Einholen bloßer schriftlicher Stellungnahmen zu stritten Tatfragen unzulänglich. Eine solche Unzulänglichkeit in Bezug auf die der Verwaltungsbehörde obliegenden Ermittlungspflicht liege gegenständlich vor. Ein von einer potentiellen Audio- und Videoüberwachung Betroffener könne schwer bzw. nicht beurteilen, ob die Aufnahmen auf weitere Geräte übertragen würden, wie der Beginn bzw. das Ende von Aufnahmen ausgelöst werde und wie die Wiedergabequalität der Audio- bzw. Videoaufnahmen sei. Es sei daher nicht sachgerecht, die Behauptung, die gegenständliche Anlage verfüge potentiell über die dargestellten technischen Fähigkeiten und diese würde auch angewandt, als „bloße (unbestimmte) Mutmaßungen“ und möglichen Gegenstand eines Erkundungsbeweises zu qualifizieren.
Die Auflösung der Wiedergabe von Bilddaten könne im Übrigen (in Pixel) gemessen werden und sei somit technisch fassbar. Die Revisionswerberin habe sich mit der Feststellung einer Übertragung auf einen „kleinen Monitor mit geringer Auflösung“ zufriedengegeben. Der Zweitmitbeteiligte habe zwar eine Gebrauchsanweisung im Umfang von etwa 30 Seiten vorgelegt. Diese stelle sich aber im Wesentlichen als bloße Installationsanleitung dar. Es könne daraus keineswegs abschließen geklärt werden, ob die konkrete Anlage über eine Speicherfunktion verfüge, wie die Auslösung erfolge, wie hoch die Auflösung des Innenmonitors sei usw. Der Zweitmitbeteiligte habe auch zur Frage, weshalb ein mechanischer Türspion nicht möglich wäre, keine konkreten näheren Angaben gemacht, etwa die konkreten technischen Hindernisse oder anfallende Kosten näher bezeichnet bzw. spezifiziert.
12 Auf Grund des Umstandes, dass die Amtsrevisionswerberin trotz der Aufrechterhaltung der Bestreitungen hinsichtlich der technischen Funktionen keinerlei nähere Klärung vorgenommen habe, außer (schriftliche) Stellungnahmen des Zweitmitbeteiligten einzuholen, lägen krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Da die Amtsrevisionswerberin insofern bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt habe und auch Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer näheren technischen Klärung im Rahmen eines Ermittlungsauftrages keinen Erfolg gezeigt hätten, führe dies zu einer Aufhebung und Zurückverweisung.
13 4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
14 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
15 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 6. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es liege eine Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG vor, weil die Amtsrevisionswerberin den Gegenstand der Beschwerde im Sinn des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO in angemessenem Umfang untersucht habe, weshalb keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken bestünden.
18 Es sei einer Behörde erster Instanz zudem nicht verwehrt, auch aus umfangreichen schriftlichen Eingaben Schlüsse zu ziehen, zumal das Verwaltungsverfahren den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht kenne. Daher berechtige auch nicht jeder Fall, in dem lediglich schriftliche Stellungnahmen eingeholt worden seien, ipso facto zur Aufhebung. Vielmehr habe eine einzelfallbezogene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen, wobei der Untersuchungsumfang nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zwingend einzubeziehen sei. Dem habe das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weshalb dem angefochtenen Beschluss auch ein Begründungsmangel inhärent sei. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dem Wortlaut dieser Bestimmung könne nicht entnommen werden, dass die Amtsrevisionswerberin verpflichtet wäre, Verfahrenshandlungen zu setzen, die über eine Behandlung „in angemessenem Umfang“ hinausgingen. Vorliegend könne auf Grund des erfolgten Ermittlungsverfahrens nicht gesagt werden, dass das Maß der Untersuchung „in angemessenem Umfang“ nicht erreicht worden sei. Insofern sei die Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt.
19 7. Nach der (sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von der Revision ins Treffen geführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu alldem etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/11/0135, mwN).
20 Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2018/04/0115, mwN).
21 Im vorliegenden Fall hat sich die Amtsrevisionswerberin trotz einander widersprechender Behauptungen der Mitbeteiligten zur zentralen, im Verfahren über die Datenschutzbeschwerde des Erstmitbeteiligten zu klärenden Tatfrage des Betriebs einer Videokamera durch den Zweitmitbeteiligten unter Einbeziehung des privaten Bereichs des Erstmitbeteiligten entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulänglichkeit bloßer schriftlicher Stellungnahmen zu strittigen Tatfragen (vgl. etwa VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, und VwGH 10.11.2022, Ra 2021/08/0095, jeweils mwN) mit den schriftlichen Stellungnahmen der Mitbeteiligten begnügt und lediglich diese beweisgewürdigt.
22 Davon ausgehend ist das Bundesverwaltungsgericht von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG nicht abgewichen, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass die Amtsrevisionswerberin zum maßgeblichen Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt zuletzt VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085).
Die Amtsrevision kann mit der lediglich allgemeinen Behauptung eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aufzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hätte.
Ebenso wenig gelingt es der Amtsrevision mit der nicht näher begründeten Behauptung, dass das Maß der Untersuchung „in angemessenem Umfang“ (im Sinn des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO) im vorliegenden Fall ohnehin erreicht worden wäre, die Relevanz des in diesem Zusammenhang gerügten Begründungsmangels darzutun (zum Erfordernis einer solchen Relevanzdarstellung in der Zulassungsbegründung bei einem behaupteten Begründungsmangel siehe etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2019/04/0040, mwN).
23 8. In der Revision somit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2023
Rückverweise