BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin und erste Vertreterin des Leiters der Gerichtsabteilung W187 über den Antrag des XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „GZ S95510/316-Dion7/2024. 4470 Enns, Towarek-Schulkaserne, Obj. 001 Hauptgebäude Instandsetzung Dach, Fassade, Keller (Gebäudehülle), Generalplanung“ der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien:
A)
Dem Antrag, „auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen.“, wird stattgegeben.
Der Auftraggeberin, Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, wird für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „GZ S95510/316-Dion7/2024. 4470 Enns, Towarek-Schulkaserne, Obj. 001 Hauptgebäude Instandsetzung Dach, Fassade, Keller (Gebäudehülle), Generalplanung“ den Zuschlag zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
1. Am 24.07.2024 stellte XXXX (im Folgenden: Antragsteller), den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, auf Akteneinsicht, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Gebührenersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren.
Begründend führte der Antragsteller zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:
Der gegenständliche Antrag richte sich gegen die von der vergebenden Stelle mit Schreiben vom 18.07.2024 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung, wonach der Zuschlag der XXXX (im Folgenden: präsumtive Zuschlagsempfängerin), XXXX , erteilt werden soll. Es handle sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG. Eigentlich wäre dem Antragsteller als Bestbieter der Zuschlag zu erteilen gewesen. Der Antragsteller bezeichnete sein Interesse am Vertragsabschluss, den ihm drohenden Schaden und die Rechte, in denen er sich verletzt erachte.
Der Antragsteller habe sich am gegenständlichen Vergabeverfahren mit seinem rechtzeitig-eingebrachten Angebot beteiligt, wobei sein Angebot auf Basis des Protokolls der Angebotsöffnung als zweites, hinter dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, gereiht worden sei. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre jedoch aufgrund seiner Ausschreibungswidrigkeit sowie eines unangemessenen Gesamtpreises auszuscheiden gewesen. Dennoch habe die Auftraggeberin mittels hier angefochtener Zuschlagsentscheidung vom 18.07.2024 mitgeteilt, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Zuschlag zu erteilen.
Bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin handle es sich um eine Bieter-, oder Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus der XXXX sowie XXXX wobei XXXX die federführende Parte sei. Laut Ausschreibungsunterlagen müssten alle Mitglieder einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft die Befugnis für den ihnen konkret zufallenden Leistungsteil nachweisen. XXXX würde über eine Gewerbeberechtigung eines „Technischen Büros für Innenarchitektur“ verfügen. Der Gegenstand der hier gegenständlichen Ausschreibung sei jedoch nicht die Gestaltung oder Bearbeitung eines Innenraums, weshalb XXXX keinesfalls über die entsprechende Befugnis verfüge, um die Planungsleistungen (Architektenleistungen, Tragwerksplanung, Elektrotechnik-Planungsleistungen, Infrastruktur und Freianlagenplanung) im Sinne der Ausschreibung durchzuführen. Er verwies dabei auf das VwGH Erkenntnis vom 03.03.2020, Ro 2017/04/001-4. Angesichts seiner Eigenschaft als federführende Partei wäre es verwunderlich, dass dieser bloß untergeordnete Leistungsteile übernehmen würde. Die Auftraggeberin wäre sohin gefährdet, dass die Leistungen der XXXX durch die Befugnis des ARGE Partner rechtswidrig gedeckt werden. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre daher auszuscheiden gewesen.
Außerdem liege der Gesamtpreis des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers iHv EUR 99.392,94 inkl. Ust. deutlich unter (-56%) dem Angebotspreis der Antragstellerin iHv EUR 229.258,80. Der gegenständliche Ausschreibungsgegenstand sei bereits in einem Vor-Vergabeverfahren, welches ohne Zuschlag endete, ausgeschrieben worden. Die Schätzkosten des Auftraggebers würden nach Kenntnisstand der Antragstellerin im Bereich der Antragstellerin und keinesfalls im Bereich der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liegen. Insofern hätte aufgrund des auffallend niedrigen Gesamtpreises das erstgereihte Angebot einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen werden müssen. Es entziehe sich der Kenntnis der Antragstellerin, ob eine solche Prüfung vorgenommen worden sei. Außerdem sei bei dem geforderten überdurchschnittlich hohen Ausarbeitungsgrad auch anzunehmen, dass der kalkulierte Stundenaufwand der präsumtiven Zuschlagsempfängerin deutlich unter dem geschätzten Stundenaufwand der Auftraggeberin liege. Es läge eine nicht kostendeckende Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vor, weshalb deren Angebot auch aus diesem Grund hätte ausgeschieden werden müssen.
2. Am 30.07.2024 (eingelangt bei Gericht am 01.08.2024) nahm die XXXX vertreten durch RA Dr. Fritz Vierthaler, Marktplatz 16, 4810 Gmunden (in der Folge. präsumtive Zuschlagsempfängerin), zum Nachprüfungsantrag, Stellung, sprach sich aber nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus.
3. Am 02.08.2024 erteilte die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien (im Folgenden: Auftraggeberin), allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und führte im Wesentlichen zur beantragten einstweiligen Verfügung ins Treffen, dass das besondere Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Verfahrens darin bestehe, dass ein dringender Beschaffungsbedarf bestehe, da die gegenständliche Beschaffung zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der Auftraggeberin benötigt werde. Die Auftraggeberin habe die Dauer eines möglichen Nachprüfungsverfahrens im Rahmen des Vergabeverfahrens im Ausmaß der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Wochen gemäß § 348 BVergG 2018 in der Planung des gegenständlichen Vergabeverfahrens berücksichtigt. Aufgrund des dringenden Beschaffungsbedarfs der Auftraggeberin werde im Falle der Erlassung der Einstweiligen Verfügung um Beschränkung dieser auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer eines Nachprüfungsverfahrens, sohin auf sechs Wochen ab Erlass der einstweiligen Verfügung, ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens wird vorerst im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin, die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, diese vertreten durch das Militärservicezentrum Direktion 7 – Infrastruktur, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, schrieb im Mai 2024 unter der Bezeichnung „S95510/316-Dion7/2024. 4470 Enns, Towarek-Schulkaserne, Obj. 001 Hauptgebäude, Instandsetzung Gebäudehülle, Generalplanerleistungen“, einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 2024/S 318121-2024 sowie im Vergabeportal ANKÖ unter der Bekanntmachungs-Referenznummer: S95510/316-Dion7/2024). Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Planung Generalplanerleistungen (Architektur, Tragwerksplanung, E-Installationen, Bauphysik, Brandschutzplanung, Infrastrukturplanung, Unterstützung der Projektleitung) in Bezug auf die Instandsetzung Dach, Fassade, Fenster, Portale und Keller Towarek-Schulkaserne. Der von der Auftraggeberin bekannt gegebene geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 von EUR 143.00,00.
Die Ausschreibung blieb unangefochten. Sowohl der Antragsteller, als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin legten innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot.
Am 18.07.2024 wurde die Zuschlagsentscheidung über die Vergabeplattform ANKÖ lautend auf XXXX zu einem Angebotspreis in der Höhe von EUR 99.392,94 inkl. USt und 100 erreichten Bewertungspunkten bekannt gegeben. Das Angebot des Antragstellers wurde nicht ausgeschieden. Im Protokoll über die Öffnung der Angebote wird der erstgereihte Bieter als XXXX bezeichnet.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung vom 18.07.2024 ein. Der Antragsteller entrichtete die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe.
Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit des Antrages
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung. Diese ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 BVergG 2018. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 7 BVergG 2018 um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.
Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Antragsteller die Antragsvoraussetzungen nach § 350 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59; BVwG 16.12.2020, W187 2236898-2/29E; siehe auch BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/26E).
Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe bezahlt (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm §§ 1 BVwG-PauschGebV Vergabe). Der Nachprüfungsantrag richtet sich zweifelsfrei gegen die Zuschlagsentscheidung vom 18.07.2023. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG 2018.
2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 351 Abs 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Der Antragsteller behauptet die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren der XXXX erteilen zu wollen. Diese Behauptung erscheint zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren schon angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht abzusprechen (siehe etwa VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein.
Da bei (zumindest teilweisem) Zutreffen der Behauptung des Antragstellers die Zuschlagserteilung an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängern rechtswidrig sein könnte und dem Antragsteller bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an den Antragsteller im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 203).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ua auf finanzielle Einbußen, nämlich ua den Entgang des zu lukrierenden Gewinnes und die frustrierten Kosten der Verfahrensbeteiligung (Angebotserstellung), sowie auf die Kosten der eingeholten Rechtsberatung verweist. Am Vorliegen dieses drohenden Schadens besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Die entsprechende Behauptung ist plausibel. Ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (siehe VwGH 22.06.2011, 2009/04/0128; VwGH 24.02.2006, 2004/04/0127).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Vorrangs des primären – durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden – Rechtsschutzes (EuGH 28.10.1999, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua; EuGH 18.06.2002, Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH) sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (VfGH 25.10.2002, B1369/01; siehe insb. bereits BVA 25.01.2002, N-128/01-45 uvm).
Die Auftraggeberin führt aus, dass ein besonderes Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Verfahrens darin bestehe, dass ein dringender Beschaffungsbedarf vorliege, da die gegenständliche Beschaffung zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben benötigt werde. Die Auftraggeberin habe die Dauer eines möglichen Nachprüfungsverfahrens im Rahmen des Vergabeverfahrens im Ausmaß der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Wochen in der Planung des Vergabeverfahrens berücksichtigt. Aufgrund des dringenden Beschaffungsbedarfs der Auftraggeberin werde im Falle der Erlassung der Einstweiligen Verfügung um Beschränkung dieser auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer eines Nachprüfungsverfahrens, sohin auf sechs Wochen ab Erlass der einstweiligen Verfügung, ersucht.
Mit ihrem Vorbringen beschränkt sich die Auftraggeberin im Wesentlichen auf einen allgemeinen Verweis auf die Dringlichkeit der gegenständlichen Beschaffung, ohne die drohende Beeinträchtigung ihrer oder sonstigen Interessen durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung substantiiert zu begründen, näher zu determinieren und zu belegen. Das Vorbringen kann damit nicht Grundlage einer Interessenabwägung sein (ua BVwG 01.03.2019, W131 2214957-1/3E; BVwG 13.12.2018, W131 2210854-1/2E; 16.11.2018, W139 2209121-1/9E; Kahl in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar, E 1, 37 zu § 351).
Dem Bundesverwaltungsgericht sind im Übrigen keine möglicherweise geschädigten Interessen sonstiger Bieter sowie sonstige besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen und eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden, bekannt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen.
Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse des Antragstellers an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend anzusehen, weswegen die im Spruch ersichtliche Sicherungsmaßnahme, die Untersagung der Zuschlagserteilung, als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 351 Abs 3 BVergG 2018 auszusprechen war, als damit die Schaffung von unumkehrbaren Tatsachen zum Nachteil der Wettbewerbsposition der Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren vermieden wird.
Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10.01.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVwG 23.10.2014, W114 2013254-1/6E; BVA 10.02.2011, N/0011-BVA/10/2011-9, BVA 10.05.2011, N/0035-BVA/08/2011-12 mwN; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2). § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, und zwar der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber und die präsumtive Zuschlagsempfängerin sind durch eine derartige Bestimmung der Dauer nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jederzeit deren Aufhebung beantragt werden kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 04.05.2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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