Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf***, vertreten durch die ***V***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 24. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2022 betreffend Zurückweisung eines Rückzahlungsantrages nach § 239 BAO, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 beantragte das ***Bf*** betreffend Frau ***3***, verstorben am ***Todesdatum***, die Überweisung der vom Finanzamt noch festzustellenden Steuergutschrift für das Jahr 2021 aus der Arbeitnehmerveranlagung auf ein näher bezeichnetes Bankkonto des ***Bf1***.
Die Beschwerdeführerin habe aus Mitteln der Mindestsicherung die nicht gedeckten Pflegekosten getragen. 80% des festzustellenden Steuerguthabens sei gemäß § 22 iVm § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler Mindestsicherungsgesetz für die geleistete Mindestsicherung heranzuziehen. Auf die gesetzliche Bestimmung des § 324 ASVG (Legalzession) werde verwiesen.
Das Finanzamt Österreich wies den Antrag mit dem an das ***Bf1*** adressierten Bescheid vom 25. Februar 2022 als unzulässig zurück.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 19 BAO nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen würden. Während Erben und auch Miterben zu Gesamtrechtsnachfolgern werden, führe beispielsweise die bei einer Nachlassüberschuldung mögliche Überlassung an Zahlungs statt (§§ 154 f AußStrG) nur zur Einzelrechtsnachfolge. In Hinblick darauf sei es nur einem Erben oder Miterben mit entsprechender Bevollmächtigung durch die anderen Miterben möglich, Anträge im Abgabenverfahren betreffend der Verstorbenen zu stellen, so insbesondere die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder die Rückzahlung von Abgabenguthaben gemäß § 239 Abs. 1 BAO zu beantragen (Antragslegitimation).
Dagegen erhob das ***Bf*** mit Eingabe vom 24. März 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass gemäß § 324 Abs. 3 ASVG der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) für die Zeit der Pflege bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den Träger der Sozialhilfe übergehe, wenn ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt werde. Dies gelte nach der Rechtsprechung des OGH auch für ein nachträglich hervorgekommenes, zeitlich kongruentes Einkommensteuerguthaben. Demnach sei der Anspruch auf das Einkommensteuerguthaben bereits zu Lebzeiten im Rahmen der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG auf das ***Bf*** als Träger der Mindestsicherung übergegangen. Die Anwendung des § 19 BAO sei somit als verfehlt zu erachten.
Der OGH habe in der ausführlich begründeten Entscheidung vom 28. Mai 2019, 2 Ob 161/18t, ausgesprochen, dass ein Einkommensteuerguthaben grundsätzlich nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Einkommen (dort iSd § 6 Abs. 2 K-MSG) zu qualifizieren sei und der Anspruchsübergang nach der in § 324 Abs. 3 ASVG statuierten Legalzession zugunsten jenes Trägers, auf dessen Kosten der betreffende Pensions- oder Rentenberechtigte in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung "verpflegt" werde, unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolge. Er finde grundsätzlich für jeden Monat, in dem die Unterbringung bzw. Pflege erfolgt sei, statt, weil die Leistung pro Kalendermonat gebühre und betreffe zeitlich kongruente Leistungen, also solche, die von einem Träger für einen Zeitraum erbracht wurden, für den der Leistungsbezieher einen Anspruch auf Renten- oder Pensionsleistungen gehabt habe. Dem Pensionsberechtigten stehe für diese Zeit nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu.
Da im gegenständlichen Fall für die Verstorbene die ungedeckten Heimkosten vom ***Bf*** als Träger der Mindestsicherung getragen worden seien, sei der Anspruch auf 80% des festzustellenden Einkommensteuerguthabens nach der in § 324 Abs. 3 ASVG statuierten Legalzession ex lege auf das ***Bf*** übergegangen.
Die im Wege der Legalzession an den Sozialhilfeträger übergegangene Teil des Steuerguthabens falle wie der entsprechende Anteil an den zugrundeliegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass. Der Sozialhilfeträger habe vielmehr - in sinngemäßer Anwendung des § 44 IO - ein "Aussonderungsrecht". Da dieser Teil des Steuerguthabens von vornherein nicht in den Nachlass falle, könne er bei der Überlassung an Zahlungs statt nicht als Aktivum an die Gläubiger verteilt werden. Der OGH habe in seiner Entscheidung 2 Ob 128/19s ausgesprochen, dass Aussonderungsansprüche nicht vom Verlassenschaftsgericht zu befriedigen seien, sondern dass eine Einziehung der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Steuerguthaben durch den Sozialhilfeträger selbst zu erfolgen habe. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin liege aufgrund des oben Geschilderten in gegenständlicher Angelegenheit somit vor.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2025 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts als unbegründet ab.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Im Beschwerdefall ist der an das ***Bf1*** adressierte Bescheid so zu deuten, dass dieser an das ***Bf*** ergangen ist. Zweifelhafte Angaben beim Bescheidadressaten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062) durch Auslegung zu erschließen.
Im Beschwerdefall wollte das Finanzamt zweifelslos die bescheidmäßige Erledigung des als Antrag auf Rückzahlung (einer noch zu beziffernden) Steuergutschrift an das ***Bf*** als Träger der Sozialhilfe richten. Es ist daher bloß von einem Fehler in der Bezeichnung auszugehen, zumal das ***Bf*** selber davon ausgegangen ist, Bescheidadressat zu sein und eine Beschwerde erhoben hat (vgl. hierzu auch VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215).
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, ist zur Antragstellung somit nur der Abgabepflichtige berechtigt, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl. VwGH 28.01.1981, 78/13/2259).
Im Beschwerdefall lautet das Abgabenkonto auf "Verlassenschaft nach ***3***". Die Verlassenschaft wird bis zur Einantwortung der Erbschaft durch die erbserklärten Erben bzw. erforderlichenfalls durch einen vom Gericht bestellten Verlassenschaftskurator vertreten.
Die Beschwerdeführerin ist weder Abgabepflichtige, noch Vertreterin der Verlassenschaft. Dem ***Bf*** als Antragstellerin im eigenen Namen kommt somit im Beschwerdefall keine Aktivlegitimation zu. Daran vermag auch die Berufung auf die Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG nichts zu ändern.
Die Zurückweisung des Rückzahlungsantrages vom 14. Februar 2022 erfolgte daher zu Recht.
Davon abgesehen ist anzumerken, dass die Rückzahlung ohnehin ein vorhandenes Guthaben voraussetzt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war aber kein Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden.
Soweit das ***Bf*** sich in diesem Zusammenhang auf die noch "festzustellende Steuergutschrift für das Jahr 2021" bezieht, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen hat, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren einen diesbezüglichen Antrag stellt. Einen solchen Antrag kann somit auch nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen (vgl. VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage zur Aktivlegitimation betreffend die Rückzahlung von Guthaben ist durch die Rechtsprechung ausreichend geklärt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 15. April 2025
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