Eine als Bescheid intendierte Erledigung wird erst wirksam, wenn sie der Partei, an die sie ergehen soll (§ 93 Abs 2 BAO), bekannt gegeben wird. Die Erledigung des Finanzamtes ist an die Verlassenschaft als Partei gerichtet. Die Zustellung wurde an die Partei zu Handen des Sozialhilfeverbandes (der nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses ist und auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass verfügt) verfügt. Die Zustellung ist an den Sozialhilfeverband (als Empfänger der Sendung) erfolgt. Das Finanzamt hat somit die Zustellung an eine Einrichtung (Sozialhilfeverband) verfügt, der keine Vertretungsbefugnis zukommt. Daher konnte die Erledigung des Finanzamtes nicht wirksam werden (vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). Die Beschwerde richtet sich gegen diese Erledigung und somit gegen eine Enunziation, die rechtlich nicht existent geworden ist, also gegen einen "Nichtbescheid". Daher hätte das BFG die Beschwerde als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. VwGH 27.4.1995, 93/17/0075). Zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde nach § 279 BAO war das BFG nicht zuständig.
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