(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 4 Teilnehmer
…2022. (2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden. (3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht. (4) Ein Antrag…
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