Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. August 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für - ***Name ältere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM19***), - ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM20***) und - ***Name jüngere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM21***) für den Zeitraum 02.2023-09.2023, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesvater", "Beihilfenbezieher" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) ist Kindesvater von ***Name ältere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM19***, in der Folge auch als "ältere Tochter" bezeichnet), von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM20***; in der Folge auch als "Sohn" bezeichnet) und von ***Name jüngere Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM21***; in der Folge auch als "jüngere Tochter" bezeichnet) und hat für seine Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit (Februar 2023 bis September 2023) die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Die Kindesmutter ist ***Name Mutter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" bezeichnet). Die Kindeseltern und die Kinder sind ***EU-Staat*** Staatsangehörige und verfügten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über "Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)".
Am 26.04.2024 wurde an den Kindesvater ein "Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (in der Folge als "Anspruchsüberprüfungsschreiben" bezeichnet) übermittelt und dieser aufgefordert, eigene Einkommensnachweise, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und Kindergartenbestätigungen seiner beiden älteren Kinder vorzulegen.
Nachdem der Beihilfenbezieher dieses Anspruchsüberprüfungsschreiben nicht beantwortet hatte, wurde an diesen am 11.06.2024 eine Erinnerung versendet.
Am 02.07.2024 legte der Kindesvater unter anderem Kopien der Mutter-Kind-Pässe seiner beiden jüngeren Kinder vor.
Mit "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" vom 15.07.2024 forderte das Finanzamt den Beihilfenbezieher unter anderem auf, die ständigen Aufenthalte von sich selbst und von seinen Kindern nachzuweisen.
Der Bf. hat daraufhin polizeiliche Meldungen von sich selbst und seinen Kindern an der Wohnadresse seines Bruders vorgelegt und vorgebracht, er selbst und seine Kinder hätten sich in der Wohnung seines Bruders aufgehalten.
Mit Bescheid vom 08.08.2024 forderte das Finanzamt Österreich vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für seine 3 Kinder für den Zeitraum Februar 2023 bis September 2023 zurück und begründete diesen Rückforderungsbescheid im Wesentlichen damit, dass ein ständiger Aufenthalt des Beschwerdeführers und der Kinder in Österreich nicht nachgewiesen worden sei.
Am 05.09.2024 brachte der Kindesvater eine Beschwerde ein und brachte insbesondere vor, dass
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"er sich von der Kindesmutter im Jahr 2022 habe scheiden lassen,"
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"die Kindesmutter die Kontaktregelung nicht eingehalten und auch keine Unterhaltszahlungen geleistet habe."
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}Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab und führte nach Aufzählung der vom Kindesvater vorgelegten Beweismittel aus, dass der Bf. seinen eigenen Aufenthalt und den Aufenthalt seiner Kinder in Österreich nicht glaubhaft nachgewiesen habe.
Am 16.11.2024 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, legte mit diesem Vorlageantrag insbesondere diverseste Ausdrucke von Online-Überweisungen/-Zahlungen vor und brachte vor, dass mit diesen Zahlungen der ständige Aufenthalt des Bf. in Österreich nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus verwies der Bf. auf eine Untersuchung seiner älteren Tochter im April 2024 (und damit nach dem beschwerdegegenständlichen Rückforderungszeitraum).
Am 17.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
***Bf1*** ist Kindesvater von ***Name ältere Tochter***, ***Name Sohn*** und ***Name jüngere Tochter*** und hat für seine Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit von Februar 2023 bis September 2023 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Die Kindesmutter ist ***Name Mutter***. Die Kindeseltern und die Kinder sind ***EU-Staat*** Staatsangehörige und verfügten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über "Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)".
Die Familie wohnte von 2020 bis 2022 in ***PLZ Stadt 1***, ***Adresse 1*** (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht). Der Mietvertrag diese Wohnung betreffend wurde von Seiten des Vermieters im Jahr 2022 gekündigt.
Der Kindesvater war bis 31.08.2022 und dann erst wieder ab 11.03.2024 bei der ***Name Arbeitgeber*** als Arbeiter beschäftigt. Von 14.09.2022 bis 21.11.2022 und vom 25.11.2022 bis 20.01.2023 war der Bf. als arbeitssuchend gemeldet. Der Bf. hat von 14.09.2022 bis 21.11.2022 und vom 25.11.2022 bis 20.01.2023 Arbeitslosengeld bezogen. Das Schreiben des AMS vom 14.12.2022 weist zwar einen Arbeitslosengeldbezug bis 14.04.2023 aus, unter Zugrundelegung der durchgeführten Sozialversicherungsabfrage und der dem Finanzamt gemeldeten Arbeitslosengeldbezüge hat der Bf. das Arbeitslosengeld aber tatsächlich nur bis 20.01.2023 bezogen. Unter Zugrundelegung der vorzeitigen Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges stand der Bf. dem österreichischen Arbeitsmarkt in der Zeit von 21.01.2023 bis 10.03.2024 nicht zur Verfügung.
Der Bf. ist am 15.08.2019, am 01.02.2021 und am 06.03.2023 in ***Drittstaat*** eingereist und sind in seinem Pass auch zwei Ausreisen aus ***Drittstaat*** in den Jahren 2019 und 2021 ersichtlich. Bei den Kindern scheinen in deren Reispässen Einreisestempel nach ***Drittstaat*** mit Datum 17.06.2022 auf. Ausreisestempel aus ***Drittstaat*** oder Einreisestempel in die EU weisen die Kopien der Reisepässe der Kinder nicht auf.
Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Urteil des Amtsgerichts in ***Name Stadt*** vom 18.11.2022 einvernehmlich geschieden. Während des Scheidungsverfahrens waren der Bf., die Kindermutter und die Kinder in ***Drittstaat*** aufhältig und wohnhaft. Mit diesem Urteil sprach das Gericht aus, dass das Obsorgerecht für die Kinder dem Kindesvater zusteht, dass die Kinder jedes Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr bei der Kindesmutter sein sollen und dass die Mutter zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.
Hinsichtlich des Sohnes fanden bis Oktober 2021 regelmäßig Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen statt; eine weitere, einzelne Untersuchung datiert mit 17.10.2022. Hinsichtlich der jüngeren Tochter fanden bis 30.05.2022 regelmäßig Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen statt; eine weitere, einzelne Untersuchung datiert mit 17.10.2022. Die ältere und die jüngere Tochter des Bf. waren auch am 19.04.2023 in der Ordination des Kinderarztes.
Der Kindesvater und die Kinder wurden am 20.01.2023 an der Adresse ***Adresse 2***, ***PLZ Name Ort*** bei ***Stadt 1*** mit Hauptwohnsitz angemeldet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die 65m2 große Wohnung des Bruders des Bf., der dort mit seiner Gattin wohnt. Am 14.12.2023 brachte die Gattin des Bruders einen Sohn zur Welt. Der Kindesvater hat zusammen mit seinen Kindern in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht in der Wohnung des Bruders des Bf. gewohnt.
Bei der Kindesmutter scheinen nach der Geburt der jüngeren Tochter Ansprüche auf pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld und vorläufige Versicherungszeiten wegen Kindererziehung und von 24.10.2023 bis 27.06.2024 Versicherungszeiten aus Beschäftigungen bei zwei verschiedenen Reinigungsunternehmen auf. Ab 22.07.2024 ist die Kindesmutter arbeitssuchend gemeldet. Während der Berufstätigkeit der Kindesmutter in Österreich war diese wegen der Berufstätigkeit, der fehlenden Inanspruchnahme von Kinderbetreuung und der fehlenden Wohnmöglichkeit nicht in der Lage, die Kinder zu beaufsichtigen.
Der Bf. hat im März 2022 einen Betrag von € 20.000,00 als Kredit zugezählt erhalten (Konto mit den Endziffern -849).
Bei den seitens des Bf. vorgelegten Überweisungsbelegen handelt es sich um Ausdrucke aus dem Internetbanking von zwei verschiedenen Konten (Konten mit den Endziffern -093 und -001), von denen nur eines nachweislich auf den Bf. lautet (Konto mit den Endziffern -093).
Die meisten Zahlungen betreffen Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen von/für Versicherungen, T-Mobile und Zahlungen von Kreditraten auf das Konto mit den Endziffern -849 oder Zahlungen für Amazon Prime und ALIEXPRESS (= eine Online Shopping-Plattform). Schon aus den Buchungszeilen ("Prämieneinzug", "ALIEXPRESS"), aus der Eingabe der jeweiligen Zahlungsreferenz (z.B. "Mainboard Prozessor", "Apple laptop", "g.skill Arbeitsspeicher"; bei bargeldlosen Zahlungen in Geschäften sind derartige Zahlungsreferenzen bei den Buchungen nicht enthalten) und aus den Uhrzeiten der Durchführung der Zahlungen (z.B. Kreditrate vom 03.02.2023 um 02:26:22 Uhr oder T-Mobile am 16.02.2023 um 04:29:27 Uhr) ist ersichtlich, dass es sich bei diesen Zahlungen um Einzugsermächtigungen, Daueraufträge oder Onlineüberweisungen gehandelt hat, die völlig ortsunabhängig durchgeführt werden können oder gänzlich ohne Zutun des Bf. erfolgen. Die übermittelten Zahlungs-/Überweisungsausdrucke sind daher kein Nachweis für eine tatsächliche Anwesenheit des Bf. in Österreich.
Bei den Überweisungsausdrucken mit der Kontonummer -001 ist der Name des Bf. nicht angeführt und betreffen die Zahlungen von dieser Kontonummer beispielsweise Amazon Prime oder ALIEXPRESS, wobei der Bf. in dieser Zeit über keine Wohnung in Österreich verfügt hat. Die Aufwendungen für Amazon Prime oder ALIEXPRESS, die allesamt vom Konto mit den Endziffern -001 bezahlt worden sind, betrafen entweder Online-Überweisungen oder Einzugsermächtigungen und - da der Bf. in dieser Zeit über keine eigene Wohnung in Österreich verfügte - jedenfalls nicht eine Wohnung des Bf. in Österreich.
Zahlungen, die im Zusammenhang mit kleinen Kindern zwangsläufig anfallen (z.B.: Kinderschuhe, Kinderkleidung, Kindernahrung, Windeln und andere Kinderprodukte oder Anschaffungen für Kleinkinder) hat der Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit in Österreich nicht getätigt. Die Kinder, die nach deren Reisepässen am 17.06.2022 in ***Drittstaat*** eingereist sind, waren demnach in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht in Österreich aufhältig. Erst beginnend mit September 2024 besuchen die ältere Tochter und der Sohn des Bf. einen Pfarrkindergarten in ***PLZ Name Ort***.
Dass ***Bf1*** Kindesvater von ***Name ältere Tochter***, ***Name Sohn*** und ***Name jüngere Tochter*** ist und für seine Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit von Februar 2023 bis September 2023 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat und dass ***Name Mutter*** die Kindesmutter der oben angeführten Kinder ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und dem Vorbringen des Bf. und ist unstrittig. Dass die Kindeseltern und die Kinder ***EU-Staat*** Staatsangehörige sind und im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über "Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)" verfügt haben, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus den von dem Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass die Familie von 2020 bis 2022 in ***PLZ Stadt 1***, ***Adresse 1*** wohnte und der Mietvertrag diese Wohnung betreffend von Seiten des Vermieters im Jahr 2022 gekündigt wurde, ergibt sich hinsichtlich der angeführten Wohnadresse aus dem Beihilfenakt und hinsichtlich der Kündigung dieser Wohnung aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. und ist unstrittig.
Dass der Kindesvater bis 31.08.2022 und dann wieder ab 11.03.2024 bei der ***Name Arbeitgeber*** als Arbeiter beschäftigt und von 14.09.2022 bis 21.11.2022 sowie vom 25.11.2022 bis 20.01.2023 als arbeitssuchend gemeldet war, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus einer im Akt befindlichen Sozialversicherungsabfrage betreffend den Bf., und ist unstrittig. Dass der Bf. von 14.09.2022 bis 21.11.2022 und vom 25.11.2022 bis 20.01.2023 Arbeitslosengeld bezogen hat, ergibt sich aus einer durch die belangte Behörde durchgeführte Sozialversicherungsabfrage und aus den durch das AMS an das Finanzamt gemeldeten Arbeitslosengeldbezügen.
Dass das Schreiben des AMS vom 14.12.2022 zwar einen Arbeitslosengeldbezug bis 14.04.2023 ausweist, der Bf. aber unter Zugrundelegung der durchgeführten Sozialversicherungsabfrage und der dem Finanzamt gemeldeten Arbeitslosengeldbezüge das Arbeitslosengeld tatsächlich nur bis 20.01.2023 bezogen hat, ergibt sich aus der durchgeführten Sozialversicherungsabfrage und den dem Finanzamt gemeldeten Arbeitslosengeldbezügen (bis 20.01.2023). Der Bf. hat daher Arbeitslosengeld nur bis zum 20.01.2023 bezogen. Dass unter Zugrundelegung der vorzeitigen Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges der Bf. dem österreichischen Arbeitsmarkt in der Zeit von 21.01.2023 bis 10.03.2024 nicht zur Verfügung gestanden hat, ergibt sich aus der vorzeitigen Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges.
Dass der Bf. am 15.08.2019, am 01.02.2021 und am 06.03.2023 in ***Drittstaat*** eingereist ist, dass in seinem Reisepass auch zwei Ausreisestempel aus ***Drittstaat*** aus den Jahren 2019 und 2021 ersichtlich sind, dass bei den Kindern in deren Reispässen Einreisestempel nach ***Drittstaat*** mit Datum 17.06.2022 aufscheinen und dass in den Kopien der Reisepässen der Kinder keine Ausreisestempel aus ***Drittstaat*** oder Einreisestempel in die EU aufscheinen, ergibt sich aus den vorgelegten Reisepasskopien und ist unstrittig.
Dass die Ehe der Kindeseltern mit Urteil des Amtsgerichts in ***Name Stadt*** vom 18.11.2022 einvernehmlich geschieden wurde und dass der Bf., die Kindermutter und die Kinder während des Scheidungsverfahrens in ***Drittstaat*** waren, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus den vorgelegten Reisepasskopien und dem vorgelegten Urteil sowie dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. und ist unstrittig.
Dass das Gericht mit diesem Urteil ausgesprochen hat, dass das Obsorgerecht für die Kinder dem Kindesvater zusteht, dass die Kinder jedes Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr bei der Kindesmutter sein sollen und dass die Mutter Unterhaltszahlungen zu leisten hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Scheidungsurteil und ist unstrittig.
Dass hinsichtlich des Sohnes bis Oktober 2021 regelmäßig Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen stattgefunden haben und dass eine einzelne spätere Untersuchung mit 17.10.2022 datiert, ergibt sich aus den vorgelegten Kopien des Mutter-Kind-Passes und ist unstrittig. Dass hinsichtlich der jüngeren Tochter bis 30.05.2022 regelmäßig Untersuchungen stattgefunden haben und dass eine einzelne Untersuchung mit 17.10.2022 datiert, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Kopien des Mutter-Kind-Passes und ist unstrittig. Dass die ältere und die jüngere Tochter des Bf. auch am 19.04.2023 in der Ordination des Kinderarztes waren, ergibt sich aus einer Bestätigung des Kinderarztes und einem Eintrag im Mutter-Kind-Pass und ist unstrittig. Durch diese Untersuchungen wurde lediglich der Nachweis erbracht, dass sich diese Kinder im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an einzelnen Tagen (17.10.2022 und 19.04.2023) in Österreich aufgehalten haben.
Dass der Kindesvater und die Kinder am 20.01.2023 an der Adresse ***Adresse 2***, ***PLZ Name Ort*** bei ***Stadt 1*** mit Hauptwohnsitz angemeldet wurden, dass es sich bei dieser Wohnung um die 65m2 große Wohnung des Bruders des Bf. handelt, der dort mit seiner Gattin wohnt und dass die Gattin des Bruders am 14.12.2023 einen Sohn zur Welt gebracht hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus den im Akt befindlichen ZMR-Abfragen, aus dem Vorbringen des Bf. und aus ergänzenden Erhebungen der belangten Behörde, und ist unstrittig.
Dass der Kindesvater zusammen mit seinen Kindern in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht in der Wohnung des Bruders des Bf. gewohnt hat, ergibt sich einerseits aus den räumlichen Verhältnissen und auch aus dem Umstand, dass der Arbeitslosengeldbezug mit demselben Tag eingestellt worden ist, an dem sich der Bf. bei seinem Bruder polizeilich angemeldet hat (woraus ersichtlich ist, dass der Bf. ab dem Zeitpunkt der polizeilichen Meldung dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht zur Verfügung gestanden hat) sowie aus dem Umstand, dass beim Bf. keine kleinkindspezifischen Aufwendungen angefallen sind.
Der Bf. und dessen Bruder (in einer "eidesstattlichen Erklärung") haben zwar vorgebracht, dass der Bf. und dessen Kinder in der Wohnung des Bruders des Bf. gewohnt hätten, auf Grund der räumlichen Verhältnisse einerseits und der Umstände, dass der den Bf. betreffende Arbeitslosengeldbezug mit dem Tag der polizeilichen Meldung in der Wohnung des Bruders eingestellt worden ist und der Bf. in Österreich keine kleinkindspezifischen Aufwendungen getragen hat andererseits, ist das Bundesfinanzgericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Bf. zusammen mit seinen Kindern - insbesondere aber die Kinder des Bf. - nicht in der Wohnung des Bruders des Bf. gewohnt hat/haben.
Nachdem sowohl das Ende des Arbeitslosengeldbezuges durch den Bf. (ab diesem Zeitpunkt stand der Bf. dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht mehr zur Verfügung) als auch die Meldung des Bf. und dessen Kinder in der Wohnung des Bruders des Bf. am 20.01.2023 erfolgte, meldete der Bf. sich selbst und seinen Kinder an der Wohnadresse des Bruders des Bf. nach der Überzeugung des Gerichts hauptsächlich deswegen an, damit der Bf. gegenüber österreichischen Behörden - unter anderem für den Bezug der Familienbeihilfe - eine Wohnadresse in Österreich präsentieren konnte.
Dass bei der Kindesmutter nach der Geburt der jüngeren Tochter Ansprüche auf pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld und vorläufige Versicherungszeiten wegen Kindererziehung und von 24.10.2023 bis 27.06.2024 Versicherungszeiten aus Beschäftigungen bei zwei verschiedenen Reinigungsunternehmen aufscheinen und dass die Kindesmutter ab 22.07.2024 arbeitssuchend gemeldet ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus einer die Kindesmutter betreffenden Sozialversicherungsabfrage und ist unstrittig.
Dass die Kindesmutter während ihrer Berufstätigkeit in Österreich wegen dieser Berufstätigkeit und der fehlenden Wohnmöglichkeit in Österreich nicht in der Lage war, die Kinder zu beaufsichtigen, ergibt sich hinsichtlich der Berufstätigkeit aus einer durchgeführten Sozialversicherungsabfrage, hinsichtlich der fehlenden Wohnmöglichkeit aus der nach wie vor aufrechten Meldung an der Adresse einer Wohnung, für die das Mietverhältnis durch Vermieterkündigung bereits 2022 beendet worden ist und hinsichtlich der nicht möglichen Beaufsichtigung aus den berufsbedingt fehlenden zeitlichen Möglichkeiten der Kindesmutter sowie dem Alter der Kinder und den fehlenden Betreuungsmöglichkeiten durch nicht In-Anspruch-genommene Betreuungseinrichtungen.
Dass der Bf. im März 2022 einen Betrag von € 20.000,00 als Kredit zugezählt erhalten hat (Konto mit den Endziffern -849), ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. und einem vom Bf. vorgelegten Kontoauszug betreffend das Konto mit den Endziffern -849 und ist unstrittig.
Dass es sich bei den seitens des Bf. vorgelegten Zahlungs-/Überweisungsbelegen um Ausdrucke aus dem Internetbanking von zwei verschiedenen Konten (Konten mit den Endziffern -093 und -001) handelt, von denen nur eines nachweislich auf den Bf. lautet (Konto mit den Endziffern -093), ergibt sich aus den vorgelegten Belegen. Der Bf. brachte zwar vor, dass auch das Konto mit den Endziffern -001 ihm zuzurechnen sei, im Gegensatz zum Konto -093 weisen die Ausdrucke betreffend das Konto -001 aber nicht den Namen des Bf. auf. Der Bf. hat daher nicht nachgewiesen, dass er über das Konto -001 verfügungsberechtigt gewesen ist.
Dass die meisten Buchungen Online-Zahlungen, Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen von/für Versicherungen, T-Mobile, Zahlungen von Kreditraten auf das Konto mit den Endziffern -849 und Zahlungen für Amazon Prime sowie ALIEXPRESS betreffen, ergibt sich aus den vorgelegten Netbanking-Ausdrucken und ist unstrittig.
Dass schon aus den Buchungszeilen ("Prämieneinzug", "ALIEXPRESS") aus der Eingabe einer Zahlungsreferenz (z.B. "Mainboard Prozessor", "Apple laptop", "g.skill Arbeitsspeicher"; bei bargeldlosen Zahlungen in Geschäften sind derartige Zahlungsreferenzen bei den Buchungen nicht enthalten) und aus den Uhrzeiten der Durchführung der Zahlungen (z.B. Kreditrate vom 03.02.2023 um 02:26:22 Uhr oder T-Mobile am 16.02.2023 um 04:29:27 Uhr) ersichtlich ist, dass es sich bei diesen Zahlungen fast ausschließlich um Einzugsermächtigungen, Daueraufträge oder Onlineüberweisungen gehandelt hat, die völlig ortsunabhängig durchgeführt werden können oder gänzlich ohne Zutun des Bf. erfolgen, ergibt sich ebenfalls aus diesen Netbanking-Ausdrucken.
Dass die übermittelten Zahlungs-/Überweisungsausdrucke daher - entgegen dem Vorbringen des Bf. - kein Nachweis für eine tatsächliche Anwesenheit des Bf. in Österreich sind, ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Bf. gerade aus den von dem Bf. vorgelegten Netbanking-Ausdrucken.
Der Bf. brachte zwar vor, dass diese Ausdrucke einen Nachweis für dessen tatsächliche Anwesenheit in Österreich dargestellt hätten, diese Zahlungen können aber durchwegs von allen Orten mit einem Internetanschluss durchgeführt werden beziehungsweise erfolgten diese Buchungen völlig ohne gesondertes Zutun des Bf. (wie beispielsweise bei Prämieneinzügen) und stellen diese Netbanking-Ausdrucke daher nach der Überzeugung des Gerichts keinen Nachweis für die tatsächliche Anwesenheit des Bf. in Österreich dar.
Dass bei den Netbanking-Ausdrucken mit den Kontonummer-Endziffern -001 - wie oben ausgeführt - der Name des Bf. nicht angeführt ist und dass die Zahlungen von dieser Kontonummer beispielsweise Amazon Prime oder ALIEXPRESS betreffen, wobei der Bf. in dieser Zeit über keine Wohnung in Österreich verfügt hat, ergibt sich hinsichtlich der Zahlungen an Amazon Prime oder ALIEXPRESS von dieser Kontonummer aus den Netbanking-Ausdrucken und hinsichtlich des Umstandes, dass der Bf. in dieser Zeit über keine Wohnung in Österreich verfügt hat, aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. Die Aufwendungen für Amazon Prime oder ALIEXPRESS, die allesamt vom Konto mit den Endziffern -001 bezahlt worden sind, betrafen entweder Online-Überweisungen oder Einzugsermächtigungen und - da der Bf. in dieser Zeit über keine eigene Wohnung in Österreich verfügte - nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts jedenfalls nicht eine Wohnung des Bf. in Österreich.
Dass der Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit Zahlungen, die im Zusammenhang mit kleinen Kindern zwangsläufig anfallen (z.B.: Kinderschuhe, Kinderkleidung, Kindernahrung, Windeln und andere Kinderprodukte oder Anschaffungen für Kleinkinder) in Österreich nicht getätigt hat, ergibt sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Netbanking-Ausdrucken, aus denen derartige Aufwendungen für Kleinkinder gerade nicht ersichtlich gewesen sind. Die Kinder des Bf., die nach deren Reisepässen am 17.06.2022 in ***Drittstaat*** eingereist sind, waren daher zumindest in der beschwerdegegenständlichen Zeit in Ermangelung der Tragung kleinkindspezifischer Aufwendungen durch den Bf. in Österreich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht in Österreich aufhältig.
Dass die ältere Tochter und der Sohn des Bf. beginnend mit September 2024 einen Pfarrkindergarten in ***PLZ Name Ort*** besuchen, ergibt sich insbesondere den vorgelegten Kindergarten-Besuchsbestätigungen und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. und ist unstrittig. Dass sich die Kinder des Bf. in der Zeit vor dem Besuch des Kindergartens bereits (ständig) in Österreich aufgehalten haben, wird nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts durch diese Kindergartenbestätigung gerade nicht nachgewiesen.
Der Bf. hat durch diese Kindergartenbestätigungen einen ständigen Aufenthalt der Kinder in Österreich vor September 2024 gerade nicht nachgewiesen und haben sich die Kinder des Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts zumindest bis inklusive Juni 2024 (da sich die Kindesmutter in ihrer eigenen Wohnung erst ab 19.07.2024 polizeilich angemeldet hat) ständig im Ausland aufgehalten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Der § 2a FLAG 1967 normiert: (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl. Ritz, BAO6, § 26 Rz 14).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Die geltende Rechtslage schließe es nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der VwGH hat sich in der Folge im Erkenntnis vom 27.4.2005, 2002/14/0050, ebenfalls für die einkommensteuerliche Berücksichtigung derartiger Unterhaltszahlungen (im Wege der außergewöhnlichen Belastung) ausgesprochen.
Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich oder die Einreise nach Österreich für einzelne Tage zur Vornahme von Untersuchungen ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit der Kinder des Bf. (aus ***Drittstaat***) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland (***Drittstaat***) nicht unterbrochen wurde (in diesem Sinne z.B. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht.
Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland, UFS-Journal 2011, 371). Als Dauer des High-School-Besuchs des Kindes in den USA erklärte der Bf. selbst das gesamte Schuljahr 2014/2015. Durch diese Ausbildung in den USA hatte das Kind im hier maßgeblichen Zeitraum "ab September 2014" bis zur Rückkehr nach Österreich im Juni 2015 seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat, wodurch der im § 5 Abs 3 FLAG 1967 normierte Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung für diesen Zeitraum vorliegt (BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015 sowie ähnlicher Sachverhalt BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016).
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Unterlässt es der Abgabepflichtige, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0052, mwN). Vielmehr hat der Abgabepflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207, und VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054, mwN).
Der Umstand, dass der Bf. den tatsächlichen Aufenthalt seiner Kinder während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes in Österreich nicht nachgewiesen hatte, ist in dem "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" vom 15.07.2024 sowie in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) des Finanzamtes vom 08.11.2024 angeführt worden. Diesbezüglich verweist das Bundesfinanzgericht darauf, dass auch der BVE des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt - im vorliegenden Fall, dass ein ständiger Aufenthalt der Kinder des Bf. in Österreich nicht nachgewiesen worden ist - dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164). Der Bf. hat als Anlage zum Vorlageantrag zwar Netbanking-Ausdrucke übermittelt, Nachweise dafür, dass sich die Kinder des Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit tatsächlich, ständig in Österreich aufgehalten haben, hat der Bf. allerdings nicht vorgelegt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Der § 167 BAO normiert: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( § 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
In der gegenständlichen Beschwerdesache sind die Kinder am 17.06.2022 nach ***Drittstaat*** gereist. Die Familie hat die Wohnung, in der sie in Österreich gewohnt hat, im Jahr 2022 in Folge einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter verloren. Die Kindesmutter war jedoch noch bis 19.07.2024 an jener Adresse gemeldet, an der die Familie zuvor bis zur Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter im Jahr 2022 gewohnt hat.
Der Kindesvater war nur bis 31.08.2022 (und danach erst wieder ab 11.03.2024) in Österreich berufstätig. In der Zeit von September 2022 bis Februar 2024 lag keine berufliche Tätigkeit des Bf. in Österreich vor.
Die Kindesmutter war in der Zeit bis 23.10.2023 nicht erwerbstätig. Die Kindesmutter ist, nachdem der Kindesvater noch bis 31.08.2022 in Österreich beschäftigt gewesen ist, am 17.06.2022 alleine mit ihren Kindern nach ***Drittstaat*** ausgereist.
In der Folge, also ab Beendigung der Tätigkeit des Kindesvaters, haben die Kindeseltern in der Zeit von September 2022 bis November 2022 in ***Drittstaat*** das Scheidungsverfahren durchlaufen und waren zusammen mit ihren Kindern in ***Drittstaat***, wo sowohl die Eltern des Kindesvaters als auch jene der Kindesmutter wohnhaft sind, anwesend.
Die Kindesmutter ist in der Folge von 24.10.2023 bis 27.06.2024 in Österreich einer Beschäftigung als Reinigungskraft nachgegangen. Parallel zu der Tätigkeit der Kindesmutter als Reinigungskraft war es dieser nicht möglich, ihre drei Kinder zu beaufsichtigen. Erst beginnend mit 19.07.2024 ist die Kindesmutter wieder an einer anderen Adresse in Österreich, die nicht der Adresse der im Jahr 2022 durch den Vermieter gekündigten Wohnung entspricht, polizeilich gemeldet. Frühestens ab dem Bezug einer eigenen Wohnung durch die Kindesmutter (und der Beendigung der beruflichen Tätigkeit) ist eine Anwesenheit der Kinder in Österreich und eine Haushaltszugehörigkeit der Kinder - diesfalls zum Haushalt der Kindesmutter - nachvollziehbar.
Erst ab März 2024 ist eine Anwesenheit des Kindesvaters in Österreich durch die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung dokumentiert und war auch der Kindesvater in der Zeit während seiner Beschäftigung und ohne eine Wohnung nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen. Ein Aufenthalt der Kinder in Österreich, im Haushalt des Bf. hat insbesondere deswegen nicht vorgelegen, weil der Kindesvater keinen eigenen Haushalt geführt und keine kleinkindspezifischen Aufwendungen getragen hat.
Erst ab September 2024 ist auch eine Anwesenheit der Kinder in Österreich durch den Beginn des Kindergartenbesuches nachgewiesen worden.
Die Arztbesuche der Kinder des Bf. im Inland (z.B. am 17.10.2022 und am 19.04.2023) unterbrechen den ständigen Aufenthalt der Kinder des Bf. in ***Drittstaat*** nicht.
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die Kinder in der Zeit von 17.06.2022 bis zumindest Juni 2024 (Bezug einer Wohnung durch die Kindesmutter) und somit während etwa 24 Monaten, jedenfalls aber während der beschwerdegegenständlichen Zeit Februar 2023 bis September 2023, ständig in ***Drittstaat*** aufgehalten haben. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 hat für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestanden.
Einen Beihilfenanspruch hat nur jene Person, bei der ein Kind haushaltszugehörig ist. Eine Person, bei der ein Kind nicht haushaltszugehörig ist, hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit der Kinder einen Beihilfenanspruch hat.
Im vorliegenden Fall haben die Kinder Österreich mit der Kindesmutter am 17.06.2022 verlassen und waren in der Folge jedenfalls bis zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Kindesvaters am 31.08.2022 bei der Kindesmutter haushaltszugehörig. In der Folge waren die Kindesmutter, der Bf. und die Kinder des Bf. ständig im Ausland aufhältig.
In der Zeit von 24.10.2023 (Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durch die Kindesmutter in Österreich) bis zur Aufnahme der Berufstätigkeit durch den Bf. am 11.03.2024 waren die Kinder in ***Drittstaat*** entweder beim Kindesvater, bei den Eltern des Bf. oder den Eltern der Kindesmutter haushaltszugehörig. Dass die Kinder in dieser Zeit nicht zu einem Haushalt des Bf. in Österreich haushaltszugehörig gewesen sind, erhellt sich aus dem Umstand, dass der Bf. bis November 2024 keinen eigenen Haushalt in Österreich geführt hat und auch daraus, dass der Kindesvater keine kleinkindspezifischen Aufwendungen in Österreich getragen hat.
Auch ab der Aufnahme der Beschäftigung durch den Bf. in Österreich ab 11.03.2024 hat eine Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt des Kindesvaters nicht vorgelegen, was wiederum daraus ersichtlich ist, dass der Bf. keinen eigenen Haushalt geführt hat und weil dieser keine kleinkindspezifischen Aufwendungen getragen hat. Eine Betreuung der Kinder durch den Bf. konnte demnach während dessen Vollzeitbeschäftigung, ohne dass der Bf. über eine eigene Wohnung verfügt und eine Betreuungseinrichtung in Anspruch genommen hat, nicht erfolgen.
Erst ab Juli 2024, sohin ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kindesmutter eine eigene Wohnung bewohnt hat (und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist), wäre eine Zugehörigkeit der Kinder zu dem Haushalt eines Elternteils - im vorliegenden Fall zum Haushalt der vom Bf. geschiedenen Kindesmutter - nachvollziehbar gewesen. Dabei ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Obsorgeberechtigung einer Person (hier des Bf.) nicht bedeutet, dass die Kinder bei dieser Person auch tatsächlich haushaltszugehörig sind: Bei der Haushaltszugehörigkeit geht es nämlich um die tatsächliche Zugehörigkeit zum Haushalt einer Person, bei der Obsorgeberechtigung hingegen um das Recht, die Obsorge für Kinder wahrzunehmen.
Erst ab 08.11.2024 ist der Bf. an seiner neuen Adresse ***Adresse 3***, ***PLZ Name Ort*** bei ***Stadt 1*** polizeilich gemeldet und ist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bf. einen eigenen Haushalt führt, eine Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Haushalt des Bf. nachvollziehbar.
Eine Zugehörigkeit der drei Kinder des Bf. zum Haushalt des Bruders des Bf. ist in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht nachvollziehbar, weil ein dauernder Aufenthalt von 3 Erwachsenen und ab 14.12.2023 von 4 Kindern in dieser Wohnung nicht nachvollziehbar ist. Das Bundesfinanzgericht erachtet es als glaubwürdig, dass der Bf. ab oder anlässlich der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich und während der Suche nach einer eigenen Wohnung in Österreich vorübergehend in der Wohnung seines Bruders gewohnt hat, eine Begründung eines Wohnsitzes auch der Kind in der Wohnung des Bruders des Bf. hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht stattgefunden. Das Bundesfinanzgericht erachtet die Bestätigung des Bruders des Bf. dahingehend, dass der Bf. und seine 3 Kinder über mehrere Monate bei ihm gewohnt hätten, von dem Wunsch getragen, dass der Bf. selbst die Familienbeihilfen nicht zurückzahlen muss.
Im vorliegenden Fall verfügte der Bf. ab dem Jahr 2022 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr, da der Mietvertrag betreffend die von der Familie bis dahin bewohnten Wohnung durch Kündigung des Vermieters in diesem Jahr 2022 beendet worden ist.
Die Kinder und die Kindesmutter haben Österreich am 17.06.2022 in Richtung ***Drittstaat*** verlassen und der Bf. hat am 31.08.2022 seine Berufstätigkeit beendet und in der Folge Österreich wegen der bevorstehenden Scheidung ebenfalls in Richtung ***Drittstaat*** verlassen.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes wurde mit 20.01.2023 eingestellt, obgleich ein Bezug ursprünglich bis 14.04.2023 vorgesehen war und erfolgte die Einstellung des Bezuges des Arbeitslosengeldes, weil der Bf. dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung stand.
Der Bf. und dessen Kinder hatten daher in der Zeit von 17.06.2022 bis 19.07.2024 (Meldung der Kindesmutter an einer neuen Adresse in Österreich) beziehungsweise bis 08.11.2024 (Meldung des Kindesvaters an einer neuen Adresse in Österreich) keinen Wohnsitz in Österreich.
Der Bf. übte ab 01.09.2022 keine berufliche Tätigkeit mehr in Österreich aus und endete der Arbeitslosengeldbezug vorzeitig am 20.01.2023. In der Zeit von 01.09.2022 bis 10.03.2024 ging der Bf. keiner Beschäftigung in Österreich nach und war der Bf. in der Zeit von 21.01.2023 bis 10.03.2024 in Österreich nicht versichert.
Zumindest in der Zeit von 21.01.2023 bis 10.03.2024 lag hinsichtlich des Bf. keine berufliche Tätigkeit in Österreich, kein Arbeitslosengeldbezug in Österreich und kein Wohnsitz in Österreich vor und hatte der Bf. in dieser Zeit keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in Österreich.
Auch auf Grundlage der Bestimmung des Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004, der bestimmt, welchen Rechtsvorschriften (den Rechtsvorschriften welchen Staates) eine Person unterliegt, steht dem Bf. kein Beihilfenanspruch zu, weil der Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls auf die Beschäftigung, auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und auf den Wohnort abstellt.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 und des Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 hatte der Bf. (zumindest) in der Zeit von 21.01.2023 bis 10.03.2024 wegen des Fehlens einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitslosengeldbezuges und einer Wohnung in Österreich keinen Anspruch auf Familienleistungen für seine (ständig im Ausland lebenden) Kinder.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Die Familienbeihilfe war daher vom Bf. rückzufordern, weil sich dessen Kinder einerseits ständig im Ausland aufgehalten haben und weil die Kinder darüber hinaus nicht zu einem Haushalt des Bf. im Inland zugehörig gewesen sind. Auch hatte der Bf. zumindest in der beschwerdegegenständlichen Zeit keine Beschäftigung, keinen Arbeitslosengeldbezug und keinen Wohnsitz und sohin keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
Ob dem Bf. ein Verhalten, z.B. die Unterlassung der Meldung an das Finanzamt, vorwerfbar ist, ist nicht maßgeblich. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen hätte auch dann bestanden, wenn dem Finanzamt - was im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht vorgelegen hat - alle Informationen über den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder des Bf. übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiter ausbezahlt hätte.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde vom Bf. die Familienbeihilfen für seine Kinder für den Zeitraum Februar 2023 (Ende Arbeitslosengeldbezug durch den Bf.) bis September 2023 (Beginn der Berufstätigkeit der Kindesmutter) rückgefordert. Sache des Verfahrens sind daher die vom Bf. zurückgeforderten Beihilfen und Kinderabsetzbeträge für seine drei Kinder für den Zeitraum Februar 2023 bis September 2023.
Obgleich das Bundesfinanzgericht der Überzeugung ist, dass
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"die Kinder des Bf. bereits im Juni 2022 mit der Kindesmutter nach ***Drittstaat*** ausgereist sind und sich die Kinder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Kindesmutter in Österreich einen neuen Wohnsitz begründet hat, ständig im Ausland aufgehalten haben,"
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}war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, den Bescheid zum Nachteil des Bf. abzuändern. Das Bundesfinanzgericht hatte daher nur die Möglichkeit, die Beschwerde des Bf. abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass sich die Kinder des Bf. zumindest in der beschwerdegegenständlichen Zeit ständig im Ausland (einem Drittstaat) aufgehalten haben, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Der Umstand, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland (einem Drittstaat) aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu dieser Rechtsfrage eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung des ständigen Auslandsaufenthalts der Kinder in einem Drittstaat nicht vor.
Dass die Kinder ab deren Ausreise nach ***Drittstaat*** bis zur Begründung eines eigenen Haushaltes durch den Bf. im Inland - zumindest aber im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - zu keinem Haushalt des Bf. in Österreich zugehörig gewesen sind, hat das Gericht insbesondere in Ermangelung der Tragung irgendwelcher kleinkindspezifischer Aufwendungen durch den Bf. in Österreich in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass der Bf. zumindest in der Zeit ab Ende seines Anspruches auf Arbeitslosengeld bis zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich im Inland weder einer Beschäftigung nachging noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine eigene Wohnung in Österreich hatte, hat das Gericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass Personen, die keine berufliche Tätigkeit, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und keine Wohnung und sohin keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre (ständig in einem Drittstaat - ***Drittstaat*** - aufhältigen) Kinder haben, ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 und des Art. 11 VO (EG) 883/2004 und besteht zu dieser Rechtsfrage eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu der verschuldensunabhängigen, objektiven Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Beihilfen eine umfangreiche, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht vor.
Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 6. November 2025
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