Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Bf_Vertr***, ***Vertr_Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. August 2024 betreffend Zurückweisung des Rückzahlungsantrages gem. § 239 BAO vom 14. Juni 2024 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Schreiben vom 14.06.2024, bei der Abgabenbehörde eingebracht am 18.06.2024, stellte ***Abt_Bf***, unter Verweis auf den Beschluss des ***Bez_BG*** vom 21.04.2022, ***GZ_BG***, den Antrag, den Betrag von € 5.171,20 aus dem nachträglich hervorgekommenen Steuerguthaben auf dem Abgabenkonto ***StNr_Erb*** zugunsten des ***Bf_Vertr*** zur Anweisung zu bringen.
2. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 09.08.2024 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege betreffend ***Bf_Vertr*** mangels Erbeneigenschaft lediglich eine Einzelrechtsnachfolge aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Verlassenschaft vor. Es sei nur einem Erben (oder Miterben mit entsprechender Bevollmächtigung durch die anderen Miterben) als Gesamtrechtsnachfolger möglich, Anträge im Abgabenverfahren betreffend die Verstorbene zu stellen, insbesondere solche auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder Rückzahlung von Abgabenguthaben.
3. Die mit 10.09.2024 datierte Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde am 17.09.2024 eingelangt. Eingangs wurde von der beschwerdeführenden Partei (Bf) festgehalten, dass der Zurückweisungsbescheid am 13.09.2024 zugestellt worden sei.
Im Weiteren wurde erneut auf den Beschluss des ***Bez_BG*** vom 21.04.2022, ***GZ_BG*** verwiesen, der der Bf die alleinige Verfügungsberechtigung über das aus den Einkommensteuerbescheiden 2018 und 2019 sich ergebende Guthaben auf dem Abgabenkonto St.Nr. ***StNr_Erb*** zu 80 % zusprach. Nach Wiedergabe des § 239 BAO und einschlägiger Randzahlen der Richtlinie für die Abgabeneinhebung des BMF (RAE) wurde ausgeführt, dass sich aus diesen rechtlichen Grundlagen die Verfügungsberechtigung der Bf ergebe, wenn nicht aufgrund des Antrages, so von Amts wegen im Ermessensweg. Was die RAE angehe, so widersprächen diese in ihren restriktiven Ausführungen klar dem Gesetzeswortlaut des §239 Abs. 1 BAO. Dieser normiere ausdrücklich, dass Rückzahlungen an diejenigen erfolgen können, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Guthaben zu verfügen berechtigt seien. Dies betreffe einen weitaus größeren Personenkreis als den in den RAE dargestellten.
Abschließend monierte die Bf, dass sich die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid über den rechtskräftigen Beschluss des ***Bez_BG*** hinwegsetze, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe.
4. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 als unbegründet abgewiesen. Eingangs verwies die Abgabenbehörde auf umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu zahlreichen exakt gleichgelagerten Fällen, und zitierte weiters ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gem. § 239 BAO nur der Abgabepflichtige berechtigt sei, auf dessen Namen das Abgabenkonto laute. Gegenständlich laute das Abgabenkonto auf "***Bez_AbgKto***"; eine Antragslegitimation der Bf liege nicht vor.
Ergänzend wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass auf dem Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben nicht vorhanden sei, und der Rückzahlungsantrag schon aus diesem Grund ins Leere gehe.
5. Mit Schreiben vom 09.10.2025, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 13.10.2025, wurde der Vorlagantrag gestellt, in dem kein weiteres Vorbringen erstattet wurde.
6. Im Vorlagebericht vom 14.11.2025 äußerte der Vertreter der Abgabenbehörde Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und beantragte, diese als verspätet zurückzuweisen.
Die Bf wurde vom Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 17.11.2025 dazu aufgefordert, zweckdienliche Nachweise dafür vorzulegen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben worden war.
In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2025, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 03.12.2025, brachte die Bf vor, es bestehe in gegenständlichen Fällen keine Möglichkeit einer nachweislichen Zustellung mittels Einschreiben, da die Zustellung (an die Abgabenbehörde - Anm.) an ein Postfach zu erfolgen habe. Die Postaufgabe innerhalb der Beschwerdefrist könne durch Bestätigung der "eigenhändigen Einreichung" bei der hausinternen Posteinlaufstelle am 13.09.2024 nachgewiesen werden. Ein entsprechender Beleg war der Stellungnahme beigelegt.
1. Im Beschwerdefall ist der an ***Bf_Vertr*** adressierte angefochtene Bescheid so zu deuten, dass dieser an ***Bf*** ergangen ist. Zweifelhafte Angaben beim Bescheidadressaten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062) durch Auslegung zu erschließen. Im Beschwerdefall wollte die Abgabenbehörde zweifelslos die bescheidmäßige Erledigung des Rückzahlungsantrages an ***Bf*** als Träger der Sozialhilfe richten. Es ist daher bloß von einem Fehler in der Bezeichnung auszugehen, zumal ***Bf*** selber davon ausgegangen ist, Bescheidadressat zu sein und eine Beschwerde erhoben hat (BFG 04.12.2023, RV/3100008/2023, unter Verweis auf VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215).
2. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Eine Frist ist somit auch dann noch gewahrt, wenn ein Schriftstück (bei Angabe der zuständigen Behörde mit richtiger Anschrift auf dem Briefumschlag) am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde, auch wenn die Sendung erst nach Fristablauf bei der Behörde einlangt. Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel (Datumstempel) nachgewiesen. (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 108 Anm. 8; E22).
Es ist grundsätzlich Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (VwGH 31.03.1998, 97/13/0160).
Bei der von der Bf vorgelegten Unterlage handelt es sich um die erste Seite der Beschwerde, versehen mit einem Stempel folgenden Inhalts:***Stempel_Einlaufstelle***
Der Einlaufstempel der hausinternen Posteinlaufstelle einer Behörde wie der Bf stellt keinen Nachweis einer Postaufgabe zum ausgewiesenen Datum dar. Nachgewiesen wurde gegenständlich sohin ausschließlich, dass die Beschwerde am 13.09.2024 der Posteinlaufstelle des ***Bf_Vertr*** zur Versendung bzw. Postaufgabe übergeben wurde. Wann konkret dies erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Der Nachweis der Postaufgabe der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist wurde von der Bf daher nicht erbracht.
3. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da die Beschwerde gegenständlich nicht fristgerecht eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch eine inhaltliche Absprache über die Beschwerde nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens erfolgen hätte können. Nach umfangreicher Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes (betr. Antragslegitimation iZm Durchführung von ArbeitnehmerInnenveranlagungen, zB VwGH 20.01.2023, Ra 2022/15/0060; 23.11.2022, Ro 2022/15/0026), als auch des Bundesfinanzgerichtes (zB - unter Verweis auf die genannten VwGH-Erkenntnisse, sowie ua bereits von der Abgabenbehörde zitierte weitere Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes: BFG 20.12.2024, RV/7101201/2024) kam der Bf die Antragslegitimation zur Stellung des Rückzahlungsantrages nicht zu.
Der angefochtene Bescheid hat somit in rechtsrichtiger Weise die fehlende Antragslegitimation der Bf festgestellt, und als Folge daraus den Antrag zurückgewiesen.
Der Rückzahlungsantrag der Bf wäre, wäre der Bf die Antragslegitimation zugekommen, zudem, wie in der Beschwerdevorentscheidung angemerkt, schon aus dem Grund abzuweisen gewesen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Bf kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto ***StNr_Erb*** vorhanden war (VwGH 18.04.1990, 89/16/0203).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der verspäteten Beschwerdeeinbringung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 9. Dezember 2025
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