Das Bundesfinanzgericht hat durchdie Richterin R 1 und den Richter R 2 sowie die fachkundigen Laienrichter LR 1 und LR 2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) bezog ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 01.07.2024 wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von a. Betrag 1 (in Folge: Betrag 1) aus dem Lohnzettel L 16 sowie b. Betrag 2 (in Folge: Betrag 2) aus dem Lohnzettel L 17 erfasst. Es ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von Nachforderung 01 (in Folge: Nachforderung 01).
Der Bescheid wurde am 02.07.2024 postalisch ohne Zustellnachweis an die vom Bf. angeführte ausländische Zustelladresse versendet.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 eingebrachten Beschwerde vom 27.09.2024 beantragte der Bf., den Betrag 2 aus der Veranlagung auszuscheiden, weil er diesen nicht verdient habe. Er wisse nicht, woher der Ansatz des Betrages als inländische Einkünfte ohne Steuerabzug stamme.
Der Bescheid sei ihm erst am 26.09.2024 zugestellt worden. Davor habe er keine Kenntnis über den Rückstand gehabt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend Einkommensteuer 2021 vom 06.11.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO abgelaufen sei.
Der Bf. brachte den Vorlageantrag vom 26.11.2024 ein. Er könne auch nicht sagen, warum er den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 01.07.2024 mit der Mahnung erst am 26.09.2024 erhalten habe. Es habe sich um keine eingeschriebene Sendung gehandelt. Als Nachweis über die Zustellung könne er nur den Briefumschlag mit dem Datumsstempel vorlegen. Ihm sei bekannt, dass die Einspruchsfrist gemäß § 108 Abs. 4 BAO 30 Tage betrage, jedoch die Tage des Postlaufs in diese Frist nicht eingerechnet werden. Er habe die Beschwerde am Tag nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides abgeschickt, laut Sendungsverfolgung sei sie am 30.09.2024 beim Finanzamt eingelangt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht.
Verfahren vor dem BFG
Das Finanzamt führte aus, dass auf dem Kuvert weder der gesamte Stempel noch ein konkretes Datum lesbar bzw. erkennbar sei, ebenso wenig, von wem der Stempel stamme. Die vorgelegte Kopie eines beliebigen Kuverts könne keine Aufschlüsse erbringen, welches konkrete Schriftstück sich darin befunden habe und mit diesem Kuvert versandt worden sei.
Vielmehr scheine der Stempel am Kuvert kein Poststempel der Österreichischen Post, sondern ein slowakischer Stempel zu sein, da dieser Stempel Ähnlichkeiten mit jenem auf der Beschwerde (s. Beschwerde letzte Seite) aufweise. Es scheine, als hätte der Bf. sich den slowakischen Stempel auf das Kuvert geben lassen, als er die Beschwerde zur slowakischen Post gebracht habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Bf. das Kuvert nur als Nachweis, dass es sich nicht um eine eingeschriebene Postsendung handle, vorgelegt habe. Der Bf. behaupte nicht, dass es sich um einen österreichischen Poststempel handle.
Es scheine nicht glaubwürdig, dass der Bescheid dem Bf. fast 3 Monate später zugestellt worden sei. Die unmittelbar darauf versandte Beschwerdevorentscheidung (Versand 08.11.2024 sei ohne Verzögerung zugestellt worden.
Für den Fall, dass eine verspätete Einbringung der Beschwerde zu verneinen wäre, beantragte das Finanzamt die Stattgabe. Der Dienstgeber des Bf. habe sowohl einen Lohnzettel L 16 als auch einen Lohnzettel L 17 übermittelt. Beide Lohnzettel seien im Bescheid erklärungsgemäß erfasst worden. Da es sich jedoch um idente Lohnzettel handle, sei der Lohnzettel L 17 auszuscheiden und lediglich der Lohnzettel L16 in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Laut beigelegter Vorberechnung ergäbe sich bei Erfassung des L 16 eine festgesetzte Abgabengutschrift in Höhe von Gutschrift 01 (in Folge: Gutschrift 01) [Stellungnahme des Finanzamtes vom 29.07.2025].
Die Stellungnahme des Finanzamtes sowie die Vorberechnung wurde dem Bf. übermittelt (Beschluss des BFG vom01.08.2025, nochmals zugestellt mit internationalem Rückschein mit Beschluss vom 04.11.2025).
Gefragt, wo und von wem er das Kuvert mit dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom 1.07.2024 ausgehändigt bekommen habe, wer den Stempel auf das Kuvert gegeben habe und wo dies der Fall war, teilte der Bf. mit, dass ihm am 26.09.2024 das Kuvert mit dem Einkommensteuerbescheid 2021 als Standardbrief (keine Einschreibesendung) von der Postbotin in seinen Briefkasten geworfen worden sei. Das Kuvert sei mit dem Datumstempel vermutlich von der slowakischen Post/Postbotin/Postangestellten versehen worden, er sei nicht dabei gewesen. Auf dem Kuvert sei kein Stempel mit dem Datum der Absendung von der österreichischen Post gewesen, sondern nur der Stempel von Maltapost PLC und der Datumsstempel der slowakischen Post.
Das Kuvert habe seine Frau aus dem Briefkasten genommen und sich sofort mit der Buchhalterin in Verbindung gesetzt; diese habe dem Bf. beim Ausfüllen der Erklärung geholfen. Sie hätten keine Steuernachzahlung, sondern eine Gutschrift erwartet. Gemeinsam mit seiner Buchhalterin hätten sie versucht, den Grund für die Steuernachzahlung herauszufinden. Auch seine Buchhalterin habe seine Frau gefragt, wann der Bescheid zugestellt worden sei, da der Bescheid im Juli erlassen worden sei. Sie habe darauf hingewiesen, dass es ein Problem mit der abgelaufenen Frist für die Beschwerde wegen verspäteter Zustellung des Bescheides geben könnte. Sie hätten das Kuvert fotografiert, um zumindest irgendeinen Beweis für die verspätete Zustellung zu haben.
Seine Buchhalterin habe umgehend eine Beschwerde geschrieben, die am 27.9.2024 als eingeschriebener Brief an das Finanzamt geschickt worden sei. Der Bf. legte den Beleg über die Versendung bei (RG Nr. angeführt, adressiert an die Adresse des Finanzamtes Österreich, Datum 27.09.2024, versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "Einschreiben mit Beschwerde abgesendet am 27.09.2024). Abgesehen davon, dass er den Bescheid zu spät erhalten habe, halte er es für ungerecht, dass er die Steuer in der Höhe von Nachforderung 01 von den Einkünften nachzahlen habe müssen, ohne diese Einkünfte tatsächlich verdient zu haben. Er habe sich vielmehr eine Steuergutschrift von Gutschrift 01 erwartet. Er habe keinen Fehler gemacht und frage sich, warum er für den Fehler eines anderen bezahlen soll. Er habe keine Ahnung, wo der Fehler des nicht korrekten Einkommensteuerbescheides 2021 entstanden sei.
Das Finanzamt versandte den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 01.07.2024 ohne Zustellnachweis am selben Tag an den Bf. an die von ihm bekannt gegebene Adresse im Ausland.
Der Bf. hat den Einkommensteuerbescheid 2021 erstmals am 26.09.2024 erhalten. Auf dem Kuvert ist ein Datumsstempel der slowakischen Post mit Datum 26-92.. (teilweise nicht lesbar) festgehalten.
Am 27.09.2024 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 und übermittelte diese am 27.09.2024 per eingeschriebenen Brief an das Finanzamt Österreich und langte sie bei diesem am 30.09.2024 ein.
Das Finanzamt hat von Amts wegen keine Feststellungen zur Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung getroffen, es geht auch im Verfahren vor dem BFG von einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus.
Es ist in der Veranlagung des Bf. nur der Lohnzettel L 16, nicht aber der Lohnzettel L 17 zu erfassen. Die sich aus der Vorberechnung ergebende Gutschrift 01 entspricht exakt der vom Bf. erwarteten Steuergutschrift.
Der festgestellte Sachverhalt fußt auf dem Inhalt der vorgelegten Akten sowie den Ergebnissen des vor dem BFG durchgeführten Vorhalteverfahrens.
Das Finanzamt hat bestätigt, den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 01.07.2024 an den Bf. ohne Zustellnachweis versendet zu haben. Dass das Finanzamt keine Feststellungen von Amts wegen betreffend die Zustellung und ihren Zeitpunkt getroffen hat, ist dem ergänzenden Schriftwechsel mit dem Finanzamt vor dem BFG zu entnehmen.
Unzweifelhaft ist ein derart langer Zeitraum nicht üblich. Da aber eine derart lange Dauer verschiedene Gründe, wie etwa ein Liegenbleiben an einem der vielen Orte des Transportweges, haben kann, war im gegenständlichen Fall dem Bf. zu folgen, dass er erst mit dem tatsächlichen Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2021 am 26.09.2024 in die Lage versetzt wurde, eine Beschwerde einzubringen. Ein bloßes, nicht dokumentiertes In-Frage-Stellen der Vorbringen des Bf. und der von ihm vorgelegten Beweismittel reicht nicht aus, den Senat zur Auffassung kommen zu lassen, der Einkommensteuerbescheid 2021 wäre in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung (01.07.2024) zugestellt worden. Mag die BVE dem Bf. zeitnah zum Datum der Ausfertigung beim Finanzamt zugestellt worden sein, so reicht dieser Hinweis nicht aus, eine zum 01.07.2024 zeitnahe Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2021 zu bejahen.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde am 27.09.2024 zur Post gebracht wurde, ist die Behauptung des Finanzamtes, der Bf. hätte sich bei Aufgabe der Beschwerde den Datumsstempel (26-92…) auf das Kuvert des Einkommensteuerbescheides 2021 geben lassen, durch nichts bewiesen. Vielmehr sprechen die im Schreiben des Bf. vom 11.11.2025 gemachten Ausführungen dafür, dass er umgehend nach dem erstmaligen Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2021 durch Einbringung einer Beschwerde reagierte. Es ist wohl mit den Erfahrungen des täglichen (wirtschaftlichen) Lebens nicht im Einklang stehend, dass ein in Erwerbstätigkeit stehender Steuerpflichtiger eine ungerechtfertigte (hier durch eine unrichtige Arbeitgebermeldung ausgelöste) Forderung des Finanzamtes mit einer nicht unbeträchtlichen Nachforderung 01 bei der erwarteten Gutschrift 01 völlig unbeachtet liegen lassen wird.
Das Finanzamt hat nicht in Abrede gestellt, die Beschwerde vom 27.09.2024 am 30.09.2024 erhalten zu haben.
Angesichts der Angaben des Finanzamtes bezüglich der Identität der Lohnzettel und der unrichtigen Erfassung des L 17 im Einkommensteuerbescheid 2021 hatte das BFG keinen Zweifel, dass nur der Lohnzettel L 16 zu erfassen ist.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
§ 243 BAO
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
§ 108 Abs. 2 BAO
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
§ 109 BAO
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
§ 97 Abs. 1 BAO
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
§ 98 Abs 1 BAO
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.
§ 7 Zustellgesetz
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 11 Abs. 1 Zustellgesetz
Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
§ 26 ZustG ist auf Zustellungen im Ausland nicht anzuwenden (VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142) [Ritz/Koran, BAO8, § 26 Zustellgesetz, Rz. 5].
Wie im Erkenntnis des BFG vom 14.02.2024, RV/7100080/2024, festgehalten, ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachenim Ausland, BGBl 67/1983 idF BGBl III 53/2005, dessen Artikel 11 die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil es von der Slowakei nicht ratifiziert wurde.
"Zu beachten sind aber die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl III 193/2014, welches für Österreich mit 01.12.2014 in Kraft getreten ist und ua für die Einkommensteuer gilt. Auch die Slowakei hat dieses Übereinkommen (ETS 127) ratifiziert. Am 01.03.2014 ist es dort in Kraft getreten (vgl http://conventions.coe.int/).
Gemäß Art 17 dieses Übereinkommens steht es jedem Vertragsstaat frei, einer Person im Gebiet eines anderen Vertragsstaates Schriftstücke durch die Post unmittelbar zuzustellen."
Den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185, folgend, geht der VwGH davon aus, "dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/01/0244, vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182). Ein internationales Abkommen, aus welchem sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges ergäbe, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan."
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Fehler im Hinblick auf § 7 ZustG geheilt wurde, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Allfällige Mängel des Zustellvorganges sind auch dann als geheilt anzusehen, wenn das zuzustellende Schriftstück seinen Empfänger im Ausland wirklich erreicht hat. (Vgl VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).
§ 260 Abs. 1 BAO
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Zur Frage, ob hier eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vorlag, vertritt das BFG folgende Ansicht:
Das Finanzamt durfte den Einkommensteuerbescheid 2021 per Post zustellen und hat es dies - allerdings ohne Zustellnachweis - getan. Es vermochte jedoch nicht anhand entsprechender Feststellungen darzutun, dass dem Bf. der Einkommensteuerbescheid vom 01.07.2024 zeitnah zugestellt worden wäre. Das Finanzamt hat in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, dass es sich bei dem laut Bf. am 26.09.2024 erhaltenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 01.07.2024 nicht um das für den Bf. bestimmte Originalexemplar des Bescheides gehandelt hätte.
Wenn nun dem Bf. erstmals der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 01.07.2024 tatsächlich am 26.09.2024 zugestellt wurde, so ist der Zustellmangel als geheilt anzusehen. Demzufolge ist die Beschwerde vom 27.09.2024 als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Der in der BVE festgehaltenen Ansicht des Finanzamtes kann somit nicht gefolgt werden.
Im gegenständlichen Verfahren ist demzufolge über die Beschwerde abzusprechen, fußend auf folgenden Grundlagen:
§ 278 Abs. 1 BAO
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …
§ 279 Abs. 1 BAO
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das BFG hat auch dann gemäß § 279 erstmals in der Sache zu entscheiden, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (zB Zurücknahme nach § 85 Abs 2) erledigt hat (Ritz/Koran, BAO8, § 279, Rz. 4, und die dort zitierte Judikatur).
Hier liegt - weil die Beschwerde nicht wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen war - kein Anwendungsfall des § 278 BAO vor. Demzufolge hat entsprechend § 279 Abs. 1 BAO das BFG in der Sache selbst zu entscheiden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Begehren des Bf. zu folgen und der Lohnzettel L 17 aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2021 auszuscheiden ist. Die nunmehr maßgebliche Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Einkommensteuer 2021 sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Der Beschwerde war in diesem Punkt vollinhaltlich Rechnung zu tragen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal die Frage der Zustellung mangels eines Zustellnachweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klären war und die diesbezügliche Entscheidung im Gesetz bzw. in der Judikatur des VwGH (VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142, VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185) Deckung findet, war entsprechend dem klaren Wortlaut der § 278 Abs. 1 BAO sowie § 279 Abs. 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Ausscheidung des L 17 steht zwischen den Parteien außer Streit und hat auch nach Ansicht des Senates zu erfolgen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilage:1 Berechnungsblatt
Wien, am 7. Jänner 2026
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