(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);
d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 60 Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind: a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61); b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62); c) die Enteignung (§§ 63 bis 70); d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72. (2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Ent…
§ 103 Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
…der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile; d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen; e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers; f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über…
§ 107 Mündliche Verhandlung
…Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben…
§ 61 Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
…werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. (2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).…
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