Nach § 60 Abs. 2 WRG 1959 ist die Begründung von Zwangsrechten nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Eine solche gütliche Übereinkunft ist bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erzielt worden. Es war auch die Annahme der bel. Beh. nicht denkunmöglich, daß eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden könne. Es ist insbesondere die Annahme nicht denkunmöglich, daß eine gütliche Übereinkunft nur vorliegt, wenn sowohl über die Inanspruchnahme des Grundes, als auch über die Entschädigung eine Einigung erzielt worden ist (vgl. Erk. 6858/1972 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH) . Keine Willkür; der Landeshauptmann hat, um eine gütliche Übereinkunft zu ermöglichen, mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als 2 Jahre zugewartet. Er ist mit der Einräumung des Zwangsrechtes dann nur vorgegangen, weil die Erweiterung der Gemeindewasserleitung einen weiteren Aufschub nicht mehr duldete.
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