§ 60 Abs. 2 WRG 1959 sieht hinsichtlich der Begründung von Zwangsrechten vor, daß diese Maßnahmen nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig sind, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Eine zwischen den Beteiligten erzielte "gütliche Übereinkunft" liegt nur dann vor, wenn sie sich auf das beanspruchte Objekt und den zu leistenden Gegenwert erstreckt (vgl. VwGH Slg. 4596/1958) . Daraus folgt, daß die Wasserrechtsbehörde je nachdem, ob eine gültige Übereinkunft dieses Inhaltes zustandegekommen ist oder nicht, entweder - bei vorliegenden sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - ein Zwangsrecht zu begründen und die hiefür angemessene Entschädigung festzusetzen oder sowohl von der Begründung eines Zwangsrechtes als auch von der Festsetzung einer Entschädigung Abstand zu nehmen hat (vgl. dazu VwGH Slg. 4663 A/1958) . Es ist daher nicht zulässig, eine auf die bloße Bereitschaft für Übertragung des Eigentums an den beanspruchten Objekten beschränkte Übereinstimmung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Festsetzung einer Entschädigung einem von der Wasserrechtsbehörde begründeten Zwangsrecht gleichzuhalten.
Die Wasserrechtsbehörde ist nicht zuständig, eine Entschädigung festzusetzen, wenn ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 begründet wird, und zwar auch dann nicht, wenn eine auf die bloße Bereitschaft zur Übertragung des Eigentums an den beanspruchten Objekten beschränkte Übereinstimmung zwischen den Beteiligten vorliegt.
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