(1) Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen die ermächtigten Ärzte der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(3) Der in Abs. 1 genannte Arzt hat nachweislich abzuklären, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann; dazu kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, insbesondere
1. ein Gespräch mit der betroffenen Person, mit anwesenden Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen sowie mit von der betroffenen Person namhaft gemachten Personen,
2. ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder dem betreuenden Dienst oder
3. die Beiziehung eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Krisendienstes, wenn ein solcher regional zur Verfügung steht, dienen.
(4) Der Arzt hat in der Bescheinigung leserlich seine Kontaktdaten und weiters im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen er das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer daraus resultierenden Gefährdung im Sinn des § 3 Z 1 annimmt sowie darzulegen, weshalb diese Gefährdung nur durch Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung abgewendet werden kann.
UbG · Unterbringungsgesetz
§ 8 Ärztliche Untersuchung und Bescheinigung
…Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen die ermächtigten Ärzte der…
§ 47 Vollziehung, Verweise
…39d und 40, 40a Abs. 2, 40b, 40g und 41 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; 3. hinsichtlich der §§ 8, 9, 39a, 39b, 39f, 40a Abs. 1, 40c und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im…
§ 9 Vorführung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Z 1 für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des § 8 Abs. 1 zu bringen oder diesen der Amtshandlung beizuziehen. (2) Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des…
§ 10 Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
…ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, hat er in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die betroffene Person muss aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. (2) Der…
Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
§ 2 Fachliche Voraussetzungen
…1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen: 1. Fachärzte für Psychiatrie, 2. Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, 3. Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, 4. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, 5…
§ 3 Entziehung der Ermächtigung
…Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn 1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder 2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz…
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