Aus dem Zusammenhang der §§ 2 und 3 UbG ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im § 3 UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (§ 4 UbG) oder gegen der ohne ihren Willen (§ 8 UbG) aufgenommen wird. Für eine "freiwillige" Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung im Sinne des § 2 UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.
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