Die Überstellung eines untergebrachten Kranken von einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung in eine andere ist als Teil der ‑ durch die Überstellung nicht beendeten ‑ Unterbringung anzusehen. Dieser Transport unterliegt daher der Kontrolle des Gerichts und nicht des unabhängigen Verwaltungssenats. Einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG bedarf es hiezu nicht.
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