(1) Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.
(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist.
(3) Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,
1. das von der WKStA gemäß den Bestimmungen der §§ 20a oder 20b oder von einer anderen Staatsanwaltschaft wegen der in diesen Bestimmungen angeführten Vergehen oder Verbrechen geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder
2. das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 beteiligt war,
ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (§§ 190 bis 192) samt einer Begründung nach Abs. 2 zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs. 2) mit dem Einlangen des Aktes auf sechs Monate verlängert wird.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 194 Verständigungen
(1) Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verf…
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere zu den §§ 8, 9, 41, 181, 193, 194, 270, 285, 294, 364, 451, 454, 455, 467)
…Verteidigers ohne Verzug im Sinne des neu gefaßten § 41 Abs. 3 und 4 StPO vorzugehen. (5) Die neu gefaßten §§ 194 StPO und 35 Abs. 3 JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt…
§ 516 Übergangsbestimmungen
…Fassung BGBl. I Nr. 108/2010genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. (9) Die Bestimmungen der §§ 194 Abs. 3 Z 1 und 209a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108…
§ 197b Verständigungen
…53 und § 68 gelten sinngemäß. (2) In der Verständigung ist anzuführen, aus welchem Grund von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. § 194 Abs. 3 gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat (§ 197c) berechtigt sind, über die Möglichkeit…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 202 Zum 10. Hauptstück
…hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre. (2) Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).…
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 29c Aufgaben des Weisungsrats
… 1 befasst und in weiterer Folge eine Weisung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten im Sinne des § 194 Abs. 3 StPO mit den Wirkungen des § 195 Abs. 2a zu verständigen. (5) In Angelegenheiten der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit der Justizbehörden und in anderen keinen…
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