Die bloße Beschlußfassung auf Beigebung eines Verteidigers macht den (am selben Tag erklärten) Verzicht des Angeklagten auf die Haftprüfungsverhandlung noch nicht rechtswirksam, weil nach dem Sinn der Vorschrift des § 194 Abs 3 StPO ein Verzicht nur dann zulässig ist, wenn für den Angeklagten tatsächlich ein Verteidiger bestellt wurde, der ihn in der Haftfrage beraten kann.
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