(1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste
1. entweder selbst durchführen oder
2. von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.
(2) Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß § 7 zugelassen werden, die
1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben, oder
2. eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründete juristische Person sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.
(3) Es dürfen einer oder mehrere der im Anhang genannten Bereiche der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister bewilligt werden. Eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist nicht zulässig.
(4) Ein Unternehmer, welcher Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan spätestens acht Wochen vor Beginn die Art und den Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Selbstabfertigung. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde binnen zwei Wochen ab Einlangen dieser Meldungen darüber zu berichten. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(5) Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens kein zweiter, vom Leitungsorgan unabhängiger Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne, dann ist eine teilweise Bewilligung von Dienstleistungen dieses Bereiches zulässig.
FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 15 Inkrafttreten
…treten für 1. Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft; 2. Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000…
§ 16 Geltungsbereich
…1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht…
§ 9 Untersagung der Selbstabfertigung
…Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 4) verstoßen hat oder wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 nicht mehr gegeben sind. (2) Das Leitungsorgan ist von…
ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 18 Zivilflugplatz-Bodenabfertigung
…er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in…
PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 13 Eintragung in das Firmenbuch
…zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat. (3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen: 1. kurze Angabe des Stiftungszwecks; 2. das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde; 3. gegebenenfalls das…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 12 Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger
…als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen. (3) In das Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß § 3 FBG sowie die für einen Rechtsträger im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das Firmenbuch die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Personalstatut des Rechtsträgers (§§…
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 22 Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
…ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG; 7. Angelegenheiten nach dem GesAusG; 8. Angelegenheiten nach dem EU UmgrG.…
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 21 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
…ordnungsgemäß erledigt sind. (11) Die Vorabbescheinigung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen. Für den Informationsaustausch über das System der Registervernetzung gilt § 37 Abs. 3 FBG. (12) Sobald das Register des Zuzugsmitgliedstaats über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist, hat das Gericht die Gesellschaft unverzüglich…
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