Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 6 Mautpflicht
…2. Teil Fahrleistungsabhängige Maut Mautpflicht § 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch…
§ 15 Inhalt
…sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1, 3 und 4) und das Muster für Informationsschreiben (§ 30b Abs. 6); 6. Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (§ 8 Abs. 2); 7. die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife, Bestimmungen über die Zuordnung…
§ 17 Mautaufsichtsorgane
…wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972) unterliegt. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten…
§ 20 Mautprellerei
…6. Teil Strafbestimmungen Mautprellerei § 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen…
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