Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.
Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die § 726 ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zum Beispiel Familienbilder und Familienandenken) gleich Null ist.…
Im Falle einer Erbsentschlagung gemäß § 726 ABGB werden die Anteile des Entschlagenden so aufgeteilt, als ob sie ihm nicht angefallen wären.…
Die Ansicht, daß Nachvermächtnisnehmer keinesfalls als Erben iSd § 726 ABGB zu betrachten seien, ist verfehlt; sowohl Vermächtnisnehmer wie Nachlegatare sind iSd § 726 ABGB als subsidiär berufene Erben zu betrachten.…
Gegenstandes haben soll, dieser Gegenstand aber dann an den "Nachlegatar" fällt, so sind sowohl Legatar als auch Nachlegatar gleichwertig als Erben im Sinne des § 726 ABGB anzusehen ( ähnlich JBl 1988,712 ).…
Nachvermächtnisnehmer dürfen vom gesetzlichen Erbrecht des § 726 ABGB nicht ausgeschlossen werden; eine auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben (Legatare) ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im…
Weder im § 726 ABGB noch in den §§ 956 und 1432 ABGB, ist ausdrücklich geklärt, ob jemand, dem Sachen ohne die ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit der Bestimmung…
Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser…
Erbe vorhanden ist und eine Erbserklärung abgegeben hat, ist eine damit konkurrierende Erbserklärung eines Legatars, der Erbunwürdigkeit des Testamentserben behauptet und sein Erbrecht aus § 726 ABGB ableitet, zu Gericht anzunehmen.…
Sache wirkungslos. Diesem Legatar steht dann aber gegenüber einem Vermächtnisnehmer, der sich auf eine gültiges und wirksames Kodizill berufen kann, kein außerordentliches Erbrecht nach § 726 ABGB zu.…
…Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden könne und die beiden Klägerinnen auf Ausfolgung der Grundstückslegate klagen müßten oder der Beklagte auf Grund des Testamentes in Verbindung mit § 726 ABGB und die beiden Klägerinnen auf Grund des Gesetzes die Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgeben, so daß die Prozeßrolle vom Richter zuzuweisen wäre. Die Klägerinnen anerkannten…
…Ersatzerbe zur Erbschaft gelangt, keine Transmission stattfindet, keine Anwachsung möglich ist, aufgrund des Gesetzes niemand berufen wird und keine Legatare als Erben eintreten (§ 726 ABGB; so richtig Koziol Welser aaO. 299). Die vom Verlassenschaftskurator in seinem namens des Transmittentennachlasses erhobenen Revisionsrekurs gegen die Richtigkeit des Judikats 138 und der…
…die Erbserklärung aus dem Titel dieses Testaments nie zur Einantwortung des Nachlasses zugunsten des 1. Legatars führen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des sich auf § 726 ABGB berufenden 1. Legatars ist zulässig und berechtigt. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass sich der 1. Legatar bei seiner Erbserklärung im Verfahren erster Instanz…
zur Aufkündigung (§ 19 Abs 2 Z 12 MG) das zwischen dem Erblasser und dem Dritten eingegangenen Mietverhältnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 726 ABGB sowie des § 121 Abs 2 AußStrG zu bejahen.…
…wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Begründung: Einem Legatar steht ein außerordentliches Erbrecht zufolge § 726 ABGB nur dann zu, wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe noch gesetzliche Erben eine Verlassenschaft annehmen können oder wollen. Zufolge § 157 AußStrG hat der…
…dem Erbserklärten zuzuweisen, gegen den der "äußere Wortlaut" spreche. Die letztwillige Anordnung enthalte keine Erbeinsetzung und schließe die gesetzliche Erbfolge aus, so daß gemäß § 726 ABGB die Legatare als Erben zum Zuge kämen. Dieser Bestimmung könne aber nicht entnommen werden, daß zugleich mit den Legataren auch allfällige Nachlegatare zu Erben berufen…
…1. Der Rechtsmittelwerber stützt seine weitwendigen Ausführungen auf drei Kernargumente: Die der Einantwortung zugrunde liegende Inventarisierung sei nichtig, die vom Rechtsmittelwerber unter Berufung auf § 726 ABGB abgegebene bedingte Erbserklärung sei gleichfalls nichtig und der Gerichtskommissär sei am 4. 11. 2003 neuerlich abgelehnt worden; der Mantelbeschluss und die Einantwortung des Nachlasses seien…
…an der Erbschaft nach Elisabeth D***** zu begnügen. Die Beklagten wendeten ein, sie seien nicht etwa als fideikommissarische Substitutionslegatare, sondern - wenngleich im Wege des § 726 ABGB - selbst zu Erben berufen. Ihre Erbquote richte sich nach dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse. Die Klägerin…
…Modifikation der Erbserklärung des Beklagten in der Verlassenschaftstagsatzung des Bezirksgerichtes Döbling vom 18.5.1994 angezogene Berufungsgrund des Gesetzes (außerordentliches Erbrecht des Beklagten als Legatar gemäß § 726 ABGB aufgrund eines erblasserischen Kodizills vom 16.1.1989) als Erbrechtstitel unwirksam" sei. Die letztwillige Verfügung Dris. Frederic D***** vom 16.1.1989 zugunsten des Beklagten sei unwirksam, weil hierin…
…bedingte Erbantrittserklärungen jeweils aufgrund des Gesetzes und insgesamt zum gesamten Nachlass ab. Am 22. 9. 2010 berief sich die Lebensgefährtin auf § 726 ABGB und gab die bedingte Erbantrittserklärung ebenfalls zum gesamten Nachlass ab; die gesetzlichen Erben würden das ihr ausgesetzte Vermächtnis nicht anerkennen und hätten dies vor allem…
…München. J D ist am 10. Oktober 1983 verstorben. Da die gesetzlichen Erben ihr Erbrecht nicht geltend machten, gaben E und M E gemäß §726 ABGB je zur Hälfte die unbedingte Erbserkärung ab. Mit Anbringen vom 14. März 1984 suchten E und M E bei der Grundverkehrsbehörde K um grundverkehrsbehördliche Genehmigung…
…Berufungsgründe (Erbvertrag, Testamentserbe, Ersatzerbe, Transmissar, Anwachsungsberechtigter, gesetzlicher Erbe [vier Parentelen! Vgl §§ 731 ff ABGB], außerordentliches Erbrecht der Legatare gemäß § 726 ABGB) versagen (vgl nur Apathy in KBB 4 § 760 Rz 1). Bei einer gelöschten Gesellschaft hingegen sind nahestehende Personen leicht auszumachen, nämlich die…
…nicht bindend erklärt haben, ob sie die Erbschaft - gestützt auf eine letztwillige Verfügung, auf die gesetzliche Erbfolge oder das "außerordentliche Erbrecht" von Legataren gemäß § 726 ABGB - antreten (beide Seiten wollten offensichtlich abwarten, ob sie - scheinbar unbehelligt von Nachlaßschulden - mit ihren vermeintlichen Legatansprüchen durchdringen). Sollten sie die Erbschaft nicht antreten, wird letztlich…
…letztwilligen Verfügung der Erblasserin könne keine Ungleichbehandlung der beiden Nachlegatare gegenüber dem Vorvermächtnisnehmer entnommen werden, diese seien daher in ihrer ihnen vom Gesetz gemäß § 726 ABGB eingeräumten Möglichkeit, Erben zu werden, einander gleichzustellen. Den beiden Nachlegataren stehe daher ein außerordentliches (Nach )Erbrecht jeweils im Umfang der halben Erbquote nach dem Vorerben…
…gerechtfertigt. Die offensichtlich gegenteilige Meinung des Rekurswerbers wird von diesem auh nicht näher begründet. Er beruft sich auch nicht auf sein allfälliges Erbrecht nach § 726 ABGB oder auf den Umstand, daß feststünde, daß keine gesetzlichen Erben vorhanden wären.…
…4. 2000 gab die KPÖ als "einzige Legatarin" die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab. Da keine gesetzlichen Erben vorhanden seien, sei sie gemäß § 726 ABGB als Erbin zu betrachten. In einem weiteren Schriftsatz teilte die KPÖ mit, dass ihre Purkersdorfer Parteiorganisation "in der Rechtsform der juristischen Person Kommunistische Partei Österreichs…
…Erbserklärungen auf die testamentarische Einsetzung auf den bestimmten Erbteil. Das verbleibende Drittel könne bei Fehlen gesetzlicher Erben auch an die Quotenerben gelangen, weil nach § 726 ABGB zur Vermeidung der Kaduzität der "freie Rest" in diesem Fall letztlich ganz oder teilweise den bestimmt eingesetzten Erben anfallen würde. Da somit nicht zweifelsfrei feststehe…
…20. Juli 1973 verstorben. Zu seinem Nachlaß gaben sein einziger Bruder Franz K auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung sowie Friedrich P gemäß § 726 ABGB auf Grund einer von ihm behaupteten mündlichen letztwilligen Verfügung, womit ihm die Eigentumswohnung des Erblassers vermacht und Ernst K von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei…
…Z. 16), mußte ihm ein Rekursrecht gemäß § 9 AußstrG. zuerkannt werden, weil er, wenn den halbbürtigen Geschwistern ein gesetzliches Erbrecht nicht zukäme, gemäß § 726 ABGB., als Erbe in Betracht käme. Die Revisionsrekurse sind nicht begrundet. Da der testamentarisch eingesetzte Erbe vor dem Erblasser gestorben ist, hat die gesetzliche Erbfolge einzutreten…
…in der Höhe von DM 142.858 (ON 61). Mit Beschluß vom 9.Juli 1994, ON 66, erteilte das Erstgericht Dr.Gertrude K***** als Legatarin gemäß § 726 ABGB den Auftrag, eine Erbserklärung abzugeben, widrigenfalls das Verlassenschaftsverfahren ohne sie weiter fortgeführt würde. Der Erstrichter versagte "dem Antrag des Verlassenschaftskurators ... auf Genehmigung" des erwähnten außergerichtlichen…
…Grund dessen am 11.5.1987 das Eigentumsrecht der Sieghilde R*** einverleibt wurde. Am 14.9.1987 gab Sieghilde R*** auf Grund des Gesetzes und unter Hinweis auf § 726 ABGB die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Die Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen. Mit Beschluß vom 5.1.1990 erkannte das Erstgericht, daß der Erbrechtstitel der Sieghilde…
…Hartmann H*****: Der Rechtsmittelwerber erkennt zutreffend sein außerordentliches Erbrecht als Legatar als auf dem Gesetz beruhend (Welser in Rummel I**2 Rz 4 zu § 726 ABGB), sodaß er nach der klaren Anordnung des § 126 Abs 1 AußStrG wie ein gesetzlicher Erbe zu behandeln und daher gegen einen Erben, der sein…
…an meine Freundin, Frau Eva E***..." Die Geschwister S*** sowie Eva E***, Martha B*** und Franziska W*** gaben auf Grund dieser Verfügung, gestützt auf § 726 ABGB, widersprechende Erbserklärungen ab. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.4.1988, 4 Ob 536/88 - auf den, was die nähere Darstellung des Sachverhaltes betrifft, verwiesen wird…
…gab Franz K zu zwei Dritteln und Maria K zu einem Drittel des gesamten Nachlasses die unbedingte Erbserklärung ab. Sie erachteten einen Fall des § 726 ABGB gegeben. In ihrer letztwilligen mündlichen Verfügung habe die Erblasserin ihre Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen und ihnen selbst Legate vermacht. Das Erstgericht wies die Erbserklärungen…
…die Alleinerbin des älteren Testaments die Verlassenschaft nicht annimmt, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben, und damit auch an den Sohn Carl Z***** (§ 726 ABGB). Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die Einantwortung des Nachlasses auf Grund des angegebenen Titels zumindest theoretisch in Frage käme. Dies genügt für die…
…folgenden Beschluß gefaßt: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Begründung: Das Erstgericht wies mit Punkt 1. seines Beschlusses vom 5.März 1985, ON 73, die auf § 726 ABGB gestützte Erbserklärung des Ferdinand B zurück und seinen Einantwortungsantrag ab und verfügte mit Punkt 2. desselben Beschlusses, den Akt dem Gerichtskommissär zur Fortsetzung des Heimfallsverfahrens…
…als Vertreter des Fiskus verständigt und den Nachlass als erblos dem Fiskus übergeben. Auch der Hinweis des Rekurswerbers auf das außerordentliche Erbrecht gemäß § 726 ABGB schlage mangels Abgabe einer Erbserklärung nicht durch und sei des weiteren in der deutschen Erbfolgeordnung nicht vorgesehen. Zusammengefasst sei dem Rekurswerber im gegenständlichen Heimfallsverfahren nur…
…berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung des zwischen dem Erblasser und dem Dritten eingegangenen Mietverhältnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 726 ABGB. sowie des § 121 Abs. 2 AußStrG. gegeben. Entscheidung vom 24. Juni 1959, 2 Ob 208/59. I.Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt. Das…
Verfügung alle Vermächtnisnehmer gelichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den Nachvermächtnisnehmern (§ 652 ABGB) die Rechte aus § 726 ABGB zustehen.…
erhebliche Teile des Vermögens nicht durch Legat verfügt hat; die Vermächtnisnehmer können sich daher - auch im Verhältnis zueinander - nur auf das außerordentliche Erbrecht nach § 726 ABGB stützen.…
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