Stellung des Vermächtnisnehmers bei der jure-crediti-Einantwortung:
Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert in Ansehung der Rechte des Erblassers als Untervermieters gegenüber seinem Untervermieter fort, wenn diese Rechte bei der jure-crediti-Einantwortung nicht berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung (§ 19 Abs 2 Z 12 MG) das zwischen dem Erblasser und dem Dritten eingegangenen Mietverhältnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 726 ABGB sowie des § 121 Abs 2 AußStrG zu bejahen.
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