Ergibt sich aus dem Testament, daß der Legatar nur die Nutzung des ihm vermachten Gegenstandes haben soll, dieser Gegenstand aber dann an den "Nachlegatar" fällt, so sind sowohl Legatar als auch Nachlegatar gleichwertig als Erben im Sinne des § 726 ABGB anzusehen ( ähnlich JBl 1988,712 ).
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