Enthält eine letztwillige Verfügung nur die Anordnung von Legaten, spricht es gegen eine Behandlung der Vermächtnisnehmer als testamentarische Erben, wenn der Erblasser über erhebliche Teile des Vermögens nicht durch Legat verfügt hat; die Vermächtnisnehmer können sich daher - auch im Verhältnis zueinander - nur auf das außerordentliche Erbrecht nach § 726 ABGB stützen.
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