Bestimmte Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, mit Ablauf des 12. Juni 2020 aus diesem Präsenzdienst entlassen.
Die Entlassung nach § 1 betrifft jene Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt in folgenden strukturierten Einheiten eingeteilt sind:
1. 3. Jägerkompanie des Jägerbataillons VORARLBERG,
2. 3. Jägerkompanie des Jägerbataillons SALZBURG,
3. 1. Jägerkompanie des Jägerbataillons OBERÖSTERREICH,
4. 1. Jägerkompanie des Jägerbataillons NIEDERÖSTERREICH,
5. Jägerkompanie TULLN und
6. Jägerkompanie KORNEUBURG.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.