Rückverweise
Bestimmte Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, mit Ablauf des 12. Juni 2020 aus diesem Präsenzdienst entlassen.
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