Rückverweise
Die Entlassung nach § 1 betrifft jene Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt in folgenden strukturierten Einheiten eingeteilt sind:
1. 3. Jägerkompanie des Jägerbataillons VORARLBERG,
2. 3. Jägerkompanie des Jägerbataillons SALZBURG,
3. 1. Jägerkompanie des Jägerbataillons OBERÖSTERREICH,
4. 1. Jägerkompanie des Jägerbataillons NIEDERÖSTERREICH,
5. Jägerkompanie TULLN und
6. Jägerkompanie KORNEUBURG.
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