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Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst
§ 3
§ 3
In Kraft seit 09. Juni 2020
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§ 3 — Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst
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Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
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