(1) Jagdkarten sind als vorläufige Jagdkarten bzw. Jagdkarten im Scheckkartenformat auszufertigen.
(2) Die Ausfertigung der vorläufigen Jagdkarte geht der Ausfertigung der Jagdkarte im Scheckkartenformat voraus. Auf die Ausstellung der vorläufigen Jagdkarte kann verzichtet werden. Die vorläufige Jagdkarte gilt bis zur Zustellung der Jagdkarte im Scheckkartenformat, längstens aber für die Dauer von acht Wochen ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die achtwöchige Frist kann nicht verlängert werden.
(3) Die Jagdkarte im Scheckkartenformat besteht aus Polycarbonat und weist die Sicherheitsmerkmale Guillochen, taktile Laserung eines Elements und UV-Druck auf. Sie ist mit dem NÖ Landeswappen versehen und enthält folgende Daten:
- Titel,
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes,
- Unterschrift und Lichtbild des Jagdkarteninhabers sowie
- Ausstellungsdatum, Behörde und Kartennummer.
(4) Die vorläufige Jagdkarte besteht aus Papier und enthält die in Abs. 3 genannten Daten.
(5) Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
(6) Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 9 und 10 dargestellten Mustern auszufertigen und zwar nach der
2. Anlage 10 in weißer Farbe für die dreitägige Jagdgastkarte.
(7) Das ungefähre Ausmaß der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm pro Seite zu betragen.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 73 § 73
…1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. (5) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer…
§ 8 § 8
…Abschnitt 3 Jagdkarten § 8 (1) Jagdkarten sind als vorläufige Jagdkarten bzw. Jagdkarten im Scheckkartenformat auszufertigen. (2) Die Ausfertigung der vorläufigen Jagdkarte geht der Ausfertigung der Jagdkarte im Scheckkartenformat voraus…
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