(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) § 22 Abs. 1 Z 2a und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) § 22 Abs. 1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.
(6) Vor dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist.
(7) § 26a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 26a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2024 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(8) Mit Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 13/2026 treten folgende Verordnungen außer Kraft:
– Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018
– Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild, LGBl. Nr. 17/2023.
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