(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.
(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.
(3) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 60 § 60
…§ 60 Schadensaufnahme (1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen. (2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen…
§ 12 § 12
…§ 12 Gültigkeit Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des § 60 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.…
§ 14 § 14
…§ 14 Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.…
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