Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des § 60 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 12 § 12
…§ 12 Gültigkeit Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des § 60 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.…
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