(1) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)
(3) Abs. 1 gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 26a § 26a
…§ 26a Durchführung des Abschusses (1) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen…
§ 73 § 73
…kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist. (7) § 26a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 26a Abs…
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