(1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß § 1 Abs. 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, sprengelübergreifend die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, übertragen wurde.
(2) Sofern es im Hinblick auf den Arbeits- sowie Personalaufwand für die übertragenen Angelegenheiten zweckmäßig erscheint, kann in Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt eine von § 1 Abs. 1 abweichende Anzahl an Referaten eingerichtet werden.
Bgld. BH-GeO · Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland erlassen wird, LGBl. Nr. 28/2023, außer Kraft. (3) § 1 Abs. 1, §§ 1a, 2 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft…
§ 1a Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt
…§ 1a Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt (1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß § 1 Abs. 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr…
§ 2 Grundsätze der Geschäftseinteilung
… 3 zugeordnet sind, 3. eine allfällige weitere organisatorische Untergliederung der Referate gemäß § 1 Abs. 4. (5) In Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gemäß § 1a Abs. 1 kann von den Vorgaben der Abs. 2 und 3 abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2…
§ 1 Innere Organisation der Bezirkshauptmannschaft
…übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden. Für Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gilt § 1a. (2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden. (3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt: 1. Gemeindewesen…