Rückverweise
(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sechs Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden. Für Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gilt § 1a.
(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.
(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt:
1. Gemeindewesen
2. Gesundheit
3. Gewerbewesen
4. Jagd
5. Kinder- und Jugendhilfe
6. Naturwirtschaft
7. Sicherheit
8. Soziales
9. Strafen
10. Umweltangelegenheiten
11. Verkehr
12. Veterinärwesen
14. Zentrale Dienste
(4) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate kann nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau erfolgen.
Bgld. BH-GeO · Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland
§ 2 Grundsätze der Geschäftseinteilung
…§ 2 Grundsätze der Geschäftseinteilung (1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können. (2) Die Bezeichnung der Referate hat wie…
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