Bekleben von Auslagen
§ 10
(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.
(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.
AStEVO 1982 · Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
§ 11
…Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig. (2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen sinngemäß.…
§ 10
…Bekleben von Auslagen § 10 (1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder…
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