Verblendungen vor Auslagen und Fassaden
§ 11
(1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen sinngemäß.
AStEVO 1982 · Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
§ 11
…Verblendungen vor Auslagen und Fassaden § 11 (1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig…
§ 14a
…VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung § 14a (1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen: a) an Bauten: 1. Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen…
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